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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer rechtswidrig
1.
ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.
ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.
ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB

 

Grund-tatbestand

§ 303
Sach-beschädigung

§ 303a
Daten-veränderung

§ 303b
Computer-sabotage

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Qualifikation

§ 305

§ 305a

§ 306 I (h.M.)

§ 303b I Nr. 1

-

-

Strafantrag

§ 303c

§ 303c

§ 303c

-

 

 

Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.

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