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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.

Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.

Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Error in persona vel objecto 
  3. Definition und Beispiele
  4. Behandlung
  5. Bei Ungleichwertigkeit von
  6. Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
  7. Aberratio ictus
  8. Definition und Beispiele
  9. Behandlung 
  10. Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
  11. Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

 

Error in persona vel objecto 

Definition und Beispiele

Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
  • Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
  • Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.

 

 

Behandlung

Bei Ungleichwertigkeit von

Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt

  • Bzgl. vorgestelltem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt

 

 

Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) Vorsatz
      hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach §
      16I1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)

    • Bezüglich vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig

 

  • a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      • (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)

    • Bzgl. vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

 

Aberratio ictus

Definition und Beispiele

Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
  • Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.

 

Behandlung 

Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)

Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt
    • (-) Kein Vorsatz16I1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
    • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) 
  • Bzgl. anvisiertem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M. Konkretisierungstheorie:

    • Bzgl. getroffenem Objekt

      • (-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)

      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
        (
        außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
        Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)

    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

  • a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) (Gattungs-)Vorsatz
      , da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

       

 

Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung

→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

 

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