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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1.
für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder
2.
für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
  3. Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

 

 

Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]

Grundtatbestand

§ 303

§ 306a I

§ 306a II

§ 306f I

§ 306f II

Qualifikation

§ 306 I (h.M.)

§ 306b II

§ 306b II

-

 

Erfolgsqualifikation

§ 306b I

§ 306c

§ 306b I

§ 306c

§ 305b I

§ 306c

-

 

(Eigenständiges) 
Fahrlässigkeitsdelikt

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d II

§ 306f III

 § 306f III

 

 

Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]

Grundtatbestand

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

(Eigenständiges)

Fahrlässigkeitsdelikt

§ 303

Sach-
beschädigung

§ 306 I

Brandstiftung

an fremden Objekten

§ h.M.:
Qualifikation zu § 303 StGB

§ a.A.:
Eigenständiges Grunddelikt

 

§ 306b I

Besonders schwere Brandstiftung

bei schwerer Gesundheits-schädigung
/ Gesundheits-schädigung vieler Personen

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a I

Schwere Brandstiftung

an gefährlichen Objekten

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

bei konkreter Todesgefahr /
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht / Erschweren des Löschens

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a II

Schwere Brandstiftung

mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306d II
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306f I
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

für bes. feuergefährdete Tatobjekte

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung

§ 306f II
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung

 

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