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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1.
für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder
2.
für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Quelle: BMJ
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LexMea

Zerstörung von Bauwerken (§§ 303, 305 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise fremde Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, Eisenbahnen oder andere Bauwerke.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
  6. Tatobjekt
  7. Fremdheit
  8. Katalogobjekt (Abs. 1)
  9. Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
  10. Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
  11. Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
  12. Damm (Abs. 1 Alt. 4)
  13. Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
  14. Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
  15. Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
  16. Tathandlung
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
  19. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld

 

  • Schutzgut
    Eigentum

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation

Tatobjekt
Fremdheit

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

 

Katalogobjekt (Abs. 1)

Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 abschließend aufgelistet.

Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)

Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenzte Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen oder für den Schutz von Tieren oder Sachen bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen)

 

Schiff (Abs. 1 Alt. 2)

Schiff = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienendes Wasserfahrzeug von solcher Größe und Bedeutung, dass es einem Bauwerk gleichzusetzen ist (nicht kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddel- oder Schlauchboote)

 

Brücke (Abs. 1 Alt. 3)

Brücken = Bauwerk von einer gewissen Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit (nicht Hängebrücken oder Stege), die einen Verkehrsweg über ein natürliches oder künstliches Hindernis bildet

 

Damm (Abs. 1 Alt. 4)

Damm = Aus Erdaufschüttungen oder Mauern errichtete Barriere, die Wasser abhält (insb. Deiche, Staudämme)

 

Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)

Gebaute Straße = Von Menschen planmäßig errichtete Land- oder Wasserstraße (insb. Kanäle)

 

Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)

Eisenbahn = Nur die Gleisanlagen (nicht Züge, da nicht Bauwerken gleichzusetzen)

 

Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)

Anderes Bauwerk i.S.d. § 305 StGB = Bauliche Anlagen von gewisser Größe und Bedeutung (z.B. Gartenmauer)

 

 

Tathandlung

Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist.

Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus

 

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts

Prüfung (bzw. bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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