StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder
- 2.
- für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
Grund-tatbestand |
|||
Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
|
Qualifikation |
|||
Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |