StGB Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import: