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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits. 

 

 

Eingriff von …

Außen

Innen

 

 

 

Eingriff in …

Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

  • § 315 StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • § 315a StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

 

 

  • § 316 StGB
    (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

Straßen-verkehr

  • § 315b StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

  • § 315c StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

 

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