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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)

Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).

 

Grund-tatbestand

§ 249 Raub

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

Gewalt / Nötigung

Beim Raub:

Zur Wegnahme
(Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)

Beim räub. Diebstahl:

Zur Besitzerhaltung
(nach vollendeter Wegnahme)

Bei der räub. Erpressung:

Zur Erpressung

  • Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)

  • h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)

Qualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 255 Räuberische Erpressung

Erfolgs-qualifikation

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

wenn § 255 (+)
§ 251 Raub mit Todesfolge 

 

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