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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.

 

Delikt

Handlung

§ 246 StGB Unterschlagung 

Zueignung einer Sache

§ 242 StGB Diebstahl 

Wegnahme einer Sache

§ 249 StGB Raub 

Wegnahme einer Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl 

Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung

Vermögensschaden
aufgrund mittels Gewalt oder Drohung abgenötigter...

  • Rspr.: beliebiger Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
  • h.L.: Vermögensverfügung des Opfers 

§ 263 StGB Betrug 

Vermögensschaden
aufgrund mittels Täuschung erwirkter Vermögensverfügung 

§ 266 StGB Untreue 

Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
aufgrund...

  • der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand)
  • des Missbrauchs einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

 

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