Suche
StGB
Verweise
in § 26 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 26 StGB
Keine Notizen vorhanden.