Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der räuberischen Erpressung (§ 253 StGB): Täter begeht die Erpressung (§ 253 StGB) durch Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Einsatz eines sog. qualifizierten Nötigungsmittels).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  5. Gewalt gegen eine Person
  6. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  7. Nötigungserfolg
  8. Vermögensverfügung (str.)
  9. Vermögensnachteil
  10. Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Qualifikation

 

Setzt der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, sollte direkt mit einer integrierten Prüfung der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begonnen - und nicht zuerst isoliert die Erpressung alleine nach § 253 StGB geprüft werden. So bleibt z.B. die nur für die (einfache) Erpressung, aufgrund des besonders verwerflichen Nötigungsmittels jedoch nicht für die räuberische Erpressung erforderliche Verwerflichkeitsprüfung in der Rechtswidrigkeit erspart.

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Während bei der einfachen Erpressung (§ 253 StGB) jedes Nötigungsmittel des § 240 StGB ausreicht, ist bei der räuberischen Erpressung der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (§ 249 I StGB) erforderlich.

 

Gewalt gegen eine Person
  • Gewalt gegen eine Person → Wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

  • Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Die Erpressung erfordert eine willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt; z.B. Schwitzkasten, bis Opfer das Diebesgut ‚freiwillig‘ loslässt; Schreckschüsse zu Duldung der Wegnahme) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt; z.B. Bewusstlosschlagen oder Fesseln des Opfers) umfasst ist.

 

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

→ Definition wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

 

Nötigungserfolg

Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.

 

Vermögensverfügung (str.)

→ Siehe zum Streit um das Erfordernis einer Vermögensverfügung, sowie den etwaigen Voraussetzungen das Schema Erpressung (§ 253 StGB).

 

Vermögensnachteil

→ Definition wie im Schema Betrug (§ 263 StGB).

 

Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil

Die Nötigung muss kausal für den Vermögensvorteil sein (Wortlaut: „dadurch“).

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn

  •  das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte

  • die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung:

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 
  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Im Unterschied zum Grundtatbestand des § 253 StGB ist die Qualifikation kein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird – aufgrund des Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels – durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und muss nicht positiv festgestellt werden. (Arg.: „rechtswidrig“ nicht im Tatbestand genannt.)

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen

Der Wortlaut, dass der Täter „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist, enthält nach h.M. nicht nur einen Verweis auf den Strafrahmen des § 249 StGB, sondern auch auf die Raubqualifikationen (außer § 252 StGB).

Dies führt dazu, dass die räuberische Erpressung (als Qualifikation) selbst wieder (getrennt zu prüfende) Qualifikationen enthält. 

  • §§ 255, 250 StGB: Schwere räuberische Erpressung → Qualifikation

  • §§ 255, 251: Räuberische Erpressung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation

 

Zuletzt bearbeitet: