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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Täter dringt in bestimmte Räumlichkeiten oder Grundstücke ein oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Wohnung
  6. Geschäftsräume
  7. Befriedetes Besitztum
  8. Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
  9. Tathandlung
  10. Eindringen
  11. Nichtentfernen trotz Aufforderung
  12. Subjektiver Tatbestand
  13. Rechtswidrigkeit
  14. Schuld
  15. Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
  16. Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

 

  • Rechtsgut

    • Individuelles Hausrecht (insb. Recht in geschützten Räumen nicht durch Unbefugte gestört zu werden)

    • Nicht: öffentliche Ordnung (trotz Überschrift)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Wohnung

Wohnung = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die Personen zur Unterkunft (nicht notwendig zum Übernachten) dienen

Dazu gehören auch:

  • Nebenräume
    die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
    z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller

  • Bewegliche Räume
    z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz

Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).

 

Geschäftsräume

Geschäftsräume = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die hauptsächlich dem Betreiben von (gewerblichen/künstlerischen/wissenschaftlichen, …) Geschäften dienen

Dazu gehören auch:

  • Nebenräume
    z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser

  • Bewegliche Räume 
    z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte

 

Befriedetes Besitztum

Befriedetes Besitztum = Äußerlich erkennbar mittels zusammenhängender Schutzwehr (z.B. Zäune, Mauern, Hecken) gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück

  • Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
    Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.)

  • Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet

 

Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume

Abgeschlossen = Gegen allg. Betreten gegenüber Außenstehenden geschützt; auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes; auf tatsächliches Verschlossensein kommt es nicht an (str.)

Öffentl. Dienst = Wenigstens mittelbar dem öffentl. Interesse dienend; z.B. Schulen, Behördengebäude, Gerichte

Öffentl. Verkehr = Betriebsgebäude und Verkehrsmittel der öffentl. Verkehrsbetriebe; z.B. S-Bahnen, Busse, Bahnhofshallen

 

Sofern kein durch § 123 StGB geschütztes Tatobjekt vorliegt, kann dennoch verbotene Eigenmacht vorliegen, gegen die sich der Grundstücksbesitzer zur Wehr setzen darf (§ 859 BGB).

 

 

Tathandlung

Eindringen

Eindringen = Betreten gegen (e.A.: oder zumindest ohne) den Willen des Berechtigten

  • Betreten = Ein teilweises Eindringen ausreichend
    z.B. Fuß in die Tür stellen; nicht jedoch bloßes Hineinlangen (str.)

  • Berechtigter = Inhaber des Hausrechts (neben Eigentümer z.B. auch Mieter, …)
    Bei mehreren Nutzern (z.B. WG) ist jeder Berechtigter; bei Konflikt:
    • h.M.: Zumutbarkeit entscheidend

    • a.A.: Nur einvernehmliche Erlaubnis wirksam

  • Gegen den Willen = Ohne tatbestandsausschließendes Einverständnis

    • e.A.: Jedes Einverständnis (auch rechtswidrig erlangtes)

    • a.A.: Nicht durch Täuschung erlangtes / erschlichenes Einverständnis

 

Hausfriedensbruch bei Personen, die Geschäftsräume zu rechtswidrigen Zwecken betreten?

Bei Geschäftsräumen besteht grds. das generelle Einverständnis zum Zutritt. Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf Personen gilt, die die Räume nur zu rechtswidrigen Zwecken (z.B. um zu stehlen) betreten.

  • e.A.: Kein Zutrittsrecht dieser Personen, daher Hausfriedensbruch

  • h.M.: Auch ein Zutrittsrecht solcher Personen
    (pro): Der Ladeninhaber hätte sie an der Tür stehend auch nicht abgewiesen; Ausnahme: Bereits nach äußerem Erscheinungsbild rechtswidrige Zwecke planend (z.B. maskierter Räuber)

 

Ist ein Eindringen auch durch Unterlassen (als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB) möglich?

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Allgemeine Systematik, wonach bei Entsprechung die Tathandlung stets als Unterlassen möglich ist (§ 13 StGB)

  • a.A.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut: „Eindringen“ erfordert aktives Tun
    (con) Systematik: Das echte Unterlassungsdelikt der zweiten Alternative („nicht entfernen“) ist spezieller (lex specialis); sonst Umgehung der dortigen zusätzlichen Voraussetzung („Aufforderung“)

 

Nichtentfernen trotz Aufforderung
  • Einmalige Aufforderung reicht
  • Aufforderung kann auch konkludent erfolgen, auch durch „stillschweigend Bevollmächtigte“ (h.M.)

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ machen Prüfungspunkte der Rechtswidrigkeit nicht zu Tatbestandsvoraussetzungen, sondern sind lediglich ein besonderer Hinweis auf die Prüfung der allg. Rechtswidrigkeit.

Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)

Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.

 

 

Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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