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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der räuberischen Erpressung (§ 253 StGB): Täter begeht die Erpressung (§ 253 StGB) durch Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Einsatz eines sog. qualifizierten Nötigungsmittels).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  5. Gewalt gegen eine Person
  6. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  7. Nötigungserfolg
  8. Vermögensverfügung (str.)
  9. Vermögensnachteil
  10. Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Qualifikation

 

Setzt der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, sollte direkt mit einer integrierten Prüfung der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begonnen - und nicht zuerst isoliert die Erpressung alleine nach § 253 StGB geprüft werden. So bleibt z.B. die nur für die (einfache) Erpressung, aufgrund des besonders verwerflichen Nötigungsmittels jedoch nicht für die räuberische Erpressung erforderliche Verwerflichkeitsprüfung in der Rechtswidrigkeit erspart.

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Während bei der einfachen Erpressung (§ 253 StGB) jedes Nötigungsmittel des § 240 StGB ausreicht, ist bei der räuberischen Erpressung der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (§ 249 I StGB) erforderlich.

 

Gewalt gegen eine Person
  • Gewalt gegen eine Person → Wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

  • Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Die Erpressung erfordert eine willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt; z.B. Schwitzkasten, bis Opfer das Diebesgut ‚freiwillig‘ loslässt; Schreckschüsse zu Duldung der Wegnahme) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt; z.B. Bewusstlosschlagen oder Fesseln des Opfers) umfasst ist.

 

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

→ Definition wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

 

Nötigungserfolg

Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.

 

Vermögensverfügung (str.)

→ Siehe zum Streit um das Erfordernis einer Vermögensverfügung, sowie den etwaigen Voraussetzungen das Schema Erpressung (§ 253 StGB).

 

Vermögensnachteil

→ Definition wie im Schema Betrug (§ 263 StGB).

 

Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil

Die Nötigung muss kausal für den Vermögensvorteil sein (Wortlaut: „dadurch“).

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn

  •  das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte

  • die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung:

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 
  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Im Unterschied zum Grundtatbestand des § 253 StGB ist die Qualifikation kein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird – aufgrund des Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels – durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und muss nicht positiv festgestellt werden. (Arg.: „rechtswidrig“ nicht im Tatbestand genannt.)

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen

Der Wortlaut, dass der Täter „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist, enthält nach h.M. nicht nur einen Verweis auf den Strafrahmen des § 249 StGB, sondern auch auf die Raubqualifikationen (außer § 252 StGB).

Dies führt dazu, dass die räuberische Erpressung (als Qualifikation) selbst wieder (getrennt zu prüfende) Qualifikationen enthält. 

  • §§ 255, 250 StGB: Schwere räuberische Erpressung → Qualifikation

  • §§ 255, 251: Räuberische Erpressung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation

 

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