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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
Quelle: BMJ
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LexMea

Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Diebstahlqualifikation des § 244 StGB: Täter begeht den Diebstahl u.a. unter Beisichführen einer Waffen / eines gefährlichen Werkzeugs, als Mitglied einer Bande oder mittels Einbruch in eine Wohnung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))
  3. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  4. Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)
  5. Bande
  6. Mitwirkung
  7. Bandentat
  8. (Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)
  9. Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)
  10. Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

 

Ist der Grundtatbestand erfüllt, die Qualifikation hingegen nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Sind der Grundtatbestand sowie die Qualifikation erfüllt sollten in der Klausur die objektiven Voraussetzungen der Qualifikation direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand geprüft werden:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))

Beisichführen = Täter oder ein anderer Beteiligter kann sich der Waffe / des gefährlichen Werkzeugs ohne besonderen Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten bedienen

Welcher Zeitraum wird für das Beisichführen betrachtet?

  • e.A.: Nur Zeitraum bis zur Vollendung
    (pro) Systematik: Regelbeispiel des Diebstahls einer Waffe (§ 243 I 2 Nr. 7 StGB) würde sonst stets auch zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes führen würde (da der Täter die weggenommene Waffe ja anschließend bei sich führt).

  • h.M.: Gesamter Zeitraum zw. Versuchsbeginn und Vollendung 
    (pro) Wortlaut enthält keine zeitliche Einschränkung; Telos: auch nach Vollendung (z.B. auf der Flucht) noch erhöhte Gefährlichkeit des Täters durch Beisichführen einer Waffe / eines gefährlichen Werkzeugs 

Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?

  • e.A.: (-) Nein, nicht möglich
    (pro) Telos: Unrechtssteigerung ist bereits ab Versuchsbeginn eingetreten

  • a.A.: (+) Ja, Teilrücktritt möglich
    (pro) Systematik: Qualifikation ist selbstständiger Tatbestand; Telos: Rücktritt bringt auch hier Unrechtsreduzierung

 

Waffe = Jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzten

  • § 1 II WaffG dient als Orientierung
  • Waffe muss gebrauchs- und einsatzbereit sein (str.)
    z.B. geladen; oder Munition wird griffbereit mitgeführt

Beispiele: Schusswaffen (Pistolen, Gewehre); Hieb-, Schlag-, Stoß- oder Stichwaffen, die bestimmt sind als Waffe eingesetzt zu werden (nicht: Taschenmesser oder Schlachtermesser); nicht: Deko-Pistole o.a. Scheinwaffen (ggf. Abs. 1 Nr. 1 b) StGB)

Erfüllen auch berufsmäßige Waffenträger die Qualifikation des ‚Beisichführens einer Waffe‘?

  • e.A.: Teleologische Reduktion, wenn keine innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat 
    (pro) Wenn tragen einer Waffe beruflich vorgegeben und daher pflichtgemäß ist, wäre höheres Strafmaß unfair
    (con) Keine klare Grenzziehung möglich

  • h.M.: Keine teleologische Reduktion
    (pro) Hier ist die abstrakte Gefährlichkeit (Beisichführen nicht: Verwenden) entscheidend; geringerer Strafrahmen ist auch über § 244 III StGB (‚minder schwerer Fall‘) möglich

 

Wie ist der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ auszulegen?

  • e.A. Objektiv-konkrete Auslegung ( wie bei § 224 I Nr. 2 StGB)
    Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Art der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
    (pro) Historie: Explizite Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des 6. StrRG, Begriff wie bei § 224 I Nr. 2 StGB auszulegen.
    (con) Systematik: § 244 I Nr. 1a StGB stellt im Unterschied zu § 224 I Nr. 2 StGB nicht auf eine bestimmte Verwendung ab (nicht: „mittels“), sondern nur auf ein „Beisichführen“.

  • h.M. Objektive-abstrakte Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn ein objektiver Beobachter es typischerweise / erfahrungsgemäß als verletzungsgefährdend einstuft – es also eine objektiv waffenähnliche Gefährlichkeit aufweist und somit eine Waffenersatzfunktion einnimmt.
    (pro) Wortlaut: Kein Abstellen im Wortlaut auf Verwendung.
    (con) Systematik: Definition unbestimmt und weit (beachte Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

  • a.A. Subjektiv-konkrete Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Verwendungsabsicht hat, es gefährlich einzusetzen.
    (pro) Eingrenzung der unbestimmten / weiten h.M.; Nur dann auch tatsächlich erhöhte Gefährlichkeit.
    (con) Beweisschwierigkeiten; Nur § 244 I Nr. 1 b) StGB stellt auf Verwendungsabsicht ab.

  • Umfasst sind nur bewegliche Gegenstände – da der Täter nur solche „bei sich führen“ kann (anders als bei § 224 StGB hier daher kaum str.).
  • Also z.B. nicht: Steinböden, Hauswände gegen die Opfer geschlagen werden

 

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

Sonst ein Werkzeug oder Mittel = Objektiv ungefährlicher körperlicher Gegenstand, der in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt wird

  • Gebrauchsabsicht: Ausreichend ist der Wille zum Einsatz „unter Umständen“ sowie wenn dieser Wille erst später hinzutritt

 

Sind Scheinwaffen umfasst?

  • e.A.: (+) Scheinwaffen sind stets umfasst
    (pro) Wortlaut: Weite des Wortlautes, die gerade keine Gefährlichkeit voraussetzt.

  • h.M.: (+/–) Differenzierend
    Scheinwaffen sind nur dann umfasst, wenn sie waffengleich wirken.
    z.B. echt aussehende Plastik-Pistole; aber z.B. nicht: in den Rücken gedrückter Labello
    (pro) Sonst bewirkt nicht der Gegenstand per se, sondern die Täuschungshandlung die Einschüchterung 
    (con) Rechtsunsicherheit durch Abgrenzungsprobleme

 

 

Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)

 

Eselsbrücke (3-2-1-0):

  • 3 Mitglieder 
  • 2 davon wirken bei der Tat zusammen 
  • 1 davon als Täter
  • vor Ort

 

Bande

Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat = Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung (‚Bandenabrede‘) beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen (Rspr: mind. drei; str.), die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger (in den Einzelheiten auch noch ungewisser) Taten i.S.d. §§ 242, 249 verbunden hat.

  • Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes

 

Mitwirkung

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds = Mitwirkung (Täterschaft / Teilnahme) mindestens zweier Bandenmitglieder

Erfolgt auch eine Bestrafung von Bandenmitgliedern, die nicht vor Ort sind, nach der Qualifikation des § 244 StGB?

  • e.A.: (-) Bestrafung nur der am Tatort Anwesenden
    (pro) Systematik: § 244 StGB ist Sonderdelikt (aber: Zirkelschluss)

  • h.M.: (+) Bestrafung aller Bandenmitglieder (sofern diese Mittäter / Teilnehmer sind) nach § 244
    Nur eine Person muss vor Ort sein; Wegnahmehandlung kann sogar durch Bandenfremden geschehen
    Beispiel: Bestrafung des Bandenchefs, der ein Bandenmitglied beauftragt, eine Waffe zu besorgen und mit dieser Waffe ein anderes Bandenmitglied zum Tatort schickt.

Ist die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal (§ 28 II StGB)?

  • h.M.: (+) Ja
    Limitierte Akzessorietät → Anwendung des § 28 II StGB → Bandenfremder Mittäter wird nur nach § 242 bestraft

  • a.A.: (-) Nein
    Bandenmitgliedschaft ist tatbezogenes Merkmal → Keine Anwendung des § 28 II StGB

 

Bandentat

  • Die Tat muss sich im Rahmen der Bandenabrede bewegen und darf nicht nur im Einzelinteresse eines einzelnen Bandenmitglieds ‚auf eigene Rechnung‘ erfolgt sein.
  • Konkretes Wissen jedes Mitglieds von der Einzeltat ist hingegen nicht erforderlich (str.).

 

 

(Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)

  • Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Qualifikation für Einbrüche in eine „Wohnung“.
  • Abs. 4 enthält (quasi als ‚Qualifikation der Qualifikation‘) eine weitere, deutliche Strafschärfung (Verbrechen statt Vergehen) für Einbrüche in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“. Da es sich bei Abs. 1 Nr. 3 im Umkehrschluss nicht um eine solche halten darf, wird dieser in der Praxis nahezu vollständig von Abs. 4 verdrängt. 

Es handelt sich um alternative Tatbestände, von denen Abs. 4 lex specialis ist.

 

  • Begründung für Strafschärfung
    • Eingriff in die Intimsphäre
    • Besonderes Traumatisierungsrisiko

 

Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)

Wohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft zu dient, ohne hauptsächlich Arbeitsraum oder Privatwohnung (Arg.: Abgrenzung zu Abs. 4) zu sein

Beispiele: Wohnmobil, Wohnwagen

Auf eine tatsächliche Wohnnutzung z.Z. der Tat kommt es nicht an – geschützt sind etwa auch Wohnungen Verstorbener (str.)

 

Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

Privatwohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen dauerhaft als Kernbereich der privaten Lebensführung dient inkl. der dazu gehörenden, von ihr nicht getrennten weiteren Wohnbereich (z.B. Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume)

Dauerhafte Nutzung = Regelmäßige – nicht notwendigerweise tägliche – Nutzung über einen längeren Zeitraum als Wohnung (str.)

Beispiele: Private Wohnungen, Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern; nicht: nur vorübergehend genutzte Hotelzimmer oder Ferienhäuser

 

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