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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Schwere Körperverletzung (§§ 223, 226 StGB)

Prüfungsschema zur schweren Körperverletzung (226 StGB): Täter verursacht wenigstens fahrlässig (Abs. 1) oder gar absichtlich / wissentlich (Abs. 2) eine besonders schwere Körperverletzungsfolge

Abs. 1 ist Erfolgsqualifikation und Abs. 2 Qualifikation zur Körperverletzung (§ 223 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1)
  3. Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Nr. 2)
  4. Dauernde erhebliche Entstellung u.a. (Nr. 3)

 

 

Ist zwar das Grunddelikt erfüllt, die (Erfolgs-)Qualifikation jedoch nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der (Erfolgs-)Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Ist das Grunddelikt erfüllt und verursacht der Täter die schwere Folge lediglich fahrlässig, ist eine Erfolgsqualifikation nach Abs. 1 zu prüfen. Ausweislich des expliziten Wortlautes des Abs. 2 reicht für die dortige Qualifikation eine bedingt vorsätzliche (dolus eventualis) Begehung nicht aus, sodass auch in diesem Fall eine Erfolgsqualifikation nach Abs. 1 zu prüfen ist.

Auch hier empfiehlt sich eine getrennte Prüfung; u.a. aufgrund der unterschiedlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Grunddelikt (Vorsatz) und Erfolgsqualifikation (zumindest fahrlässig). Siehe zum Aufbau ausführlich das Grundschema: Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB). Hier in Kürze:

I. Tatbestand

1. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB

2. Eintritt einer schweren Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1 - 3 StGB

3. Kausalität und objektive Zurechnung

4. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 226 I Nr. 1 - 3 StGB)

5. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

2. Entschuldigungsgründe

 

Ist das Grunddelikt erfüllt und verursacht der Täter die schwere Folge absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades), ist § 226 StGB gem. Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 als Qualifikation zu prüfen. Beachte: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht ausweislich des expliziten Wortlautes des Abs. 2 ausnahmsweise nicht aus. Bei der Qualifikation empfiehlt es sich, im objektiven und subjektiven Tatbestand jeweils zunächst die Voraussetzungen des Grunddeliktes und dann jene der Qualifikation zu prüfen:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) Objektiver Tatbestand der Qualifikation / Eintritt der schweren Folge (§ 226 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) der Qualifikation / schweren Folge (§ 226 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1)

Verlust = Dauerhafte, praktische Aufhebung

  • Dauerhaft = Nicht durch übliche, zumutbare OP behebbar (vgl. Nr. 3); jedoch nicht ausgeschlossen durch nur temporär mit dem Körper verbundene Hilfsmittel, die Auswirkungen des Verlustes mildern (z.B. Sehhilfen, Hörgeräte)

  • Praktische Aufhebung = Wesentliche Unbrauchbarkeit (kein vollständiger Verlust nötig; z.B. bereits bei Minderung des Sehvermögens auf 10 Prozent

Sehvermögen = Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen

Gehör = Beide Ohren (Arg.: nicht wie beim Auge nur eins genannt)

Sprechvermögen = Fähigkeit artikuliert zu Reden (z.B. Stottern ausreichend)

 

 

Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Nr. 2)

Verlust = Völliger physischer Verlust (str.; aber irrelevant, da ‚dauernde Unbrauchbarkeit‘ der weitere Begriff)

Dauernde Unbrauchbarkeit = Dauernde Funktionsunfähigkeit ohne medizinische Heilungsmöglichkeit

Glied = Jedes durch Gelenk verbundene Körperteil (str.; a.A.: auch Organe, a.A.: auch Nase und Ohren)

Wann ist ein Glied "wichtig"? 

  • e.A. Allgemeine Bewertung 
    Generellen Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus;
    wichtig ist demnach z.B. der Daumen und der Zeigefinger, nicht jedoch die anderen Finger

  • Rspr. Individualisiert-allgemeine Bewertung
    Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung dauerhafter körperlicher Besonderheiten;
    wichtig ist demnach z.B. jeder Finger der linken Hand für einen Linkshänder

  • h.L. Individuelle Bewertung
    Individuelle Bedeutung des Gliedes für das Opfer;
    wichtig ist demnach z.B. jeder Finger für einen Klavierspieler

Beispiele: Die Versteifung eines Kniegelenks; Lähmung eines Arms

 

 

Dauernde erhebliche Entstellung u.a. (Nr. 3)

Entstellung = Verunstaltung der Gesamterscheinung, die einen unästhetischen Eindruck vermittelt

Erheblich = Nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten anderen in § 226 genannten Folgen gleichkommend

Beispiel: Große, markante Narben im Gesicht; nicht: einzelne Narben am Oberschenkel

Dauernd = Nicht durch übliche, zumutbare OP oder Prothesen behebbar

Beispiel: Nicht durch Implantate behebbarer Zahnverlust oder durch Laserbehandlung entfernbare Narben

Siechtum = Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat

Lähmung = Den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit (str.; a.A. auch erhebl. teilweise)

 

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