Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Diebstahl (§ 242 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zu § 242 StGB: Täter nimmt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weg. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
  5. Tathandlung: Wegnahme
  6. Gewahrsam
  7. Bruch
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Zueignungsabsicht
  10. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
  14. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
  15. Qualifikation

 

 

  • Rechtsgut
    Eigentum

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Unabhängig vom Aggregatzustand (z.B. auch: Flüssigkeiten oder Gase)
  • Nicht unkörperliche Elemente (z.B. Strom (aber § 248c StGB); Daten)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

 

Tathandlung: Wegnahme

Wegnahme = Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams

Gewahrsam

Gewahrsam = Vom natürlichen Herrschaftswillen (subj. Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Element) unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (sozial-normatives Element)

Tatsächliche Sachherrschaft = Physisch-reale Einwirkungs- / Zugriffsmöglichkeit ohne Überwindung von Hindernissen

 

  • Ursprünglicher Gewahrsam: z.B. Gegenstände im eigenen Rucksack oder in der eigenen Wohnung; Auto auf Parkplatz (räumliche Distanz unerheblich; lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

Besteht Gewahrsam an verlorenen / vergessenen Sachen?

  • An bekanntem Ort vergessene Sachen
    Bleiben im Gewahrsam (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

  • An unbekanntem Ort verlorene Sachen

    • Außerhalb fremder Herrschaftsbereiche

      Werden Gewahrsamslos (bedeutet i.d.R: nicht herrenlos, sind also noch fremd)

    • Innerhalb fremder Herrschaftsbereiche (z.B. Uni, Bahn)

      Neuer Gewahrsam des Herrschaftsbereichsinhabers aufgrund generellen Gewahrsamswillens an verlorenen Sachen

Wer kann Mitgewahrsam brechen?

Es können auch mehrere Personen Gewahrsamsinhaber sein. Fraglich ist, ob und durch wen hier ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Es ist zu unterscheiden:

  • Fall 1: Gleichrangiger Mitgewahrsam
    → Jeder kann Gewahrsam des anderen brechen.
    z.B. Ehegatten bzgl. der Gegenstände in der Ehewohnung; Gesellschafter bzgl. der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände

 

  • Fall 2: Mehrstufiger (teilw. auch: unter- / übergeordneter) Mitgewahrsam
    → Nur untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen (aber nicht andersherum).
    z.B. Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis als untergeordnete Gewahrsamsinhaber im Verhältnis zum Arbeitgeber
    Aber nach e.A. nicht:
    • Kassierer in kleinerem Laden → ist nur ‚Gewahrsamshüter‘ (Alleingewahrsam des Inhabers) und hat keinen Mitgewahrsam, kann so im Ergebnis aber auch Gewahrsam des Inhabers brechen.
    • Eigenverantwortlich abrechnender Kassierer in größerem Laden → hat selbst Alleingewahrsam, kann so im Ergebnis also kein Gewahrsam des Inhabers brechen.

 

 

  • Begründung neuen Gewahrsams: Faustformel → Neuer Gewahrsam, sobald Zugriff durch alten Gewahrsamsinhaber sozial auffällig wäre

 

 

Keine fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. offene Straße)

Fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. Einkaufsladen)

Kleinere Gegenstände

  • Apprehensionstheorie
    Mit Ergreifen und Festhalten
  • Apprehensionstheorie, da Ladenbesitzer jederzeit sozial unauffällig um ein Zurücklegen bitten könnte
  • Grds. erst ab Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (z.B. Laden)
  • Ausnahme: Bereits davor ab Begründung einer ‚Gewahrsamsenklave‘ (z.B. Stecken in eigenen Rucksack)

Größere Gegenstände

  • Ablationstheorie
    Mit Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
  • Ablationstheorie

 

 

Bruch

Bruch = Ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (= kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl § 242 StGB   vs.   (Sach-)Betrug § 263 StGB in Zweipersonenkonstellationen

Ist ein durch Täuschung erwirkter Gewahrsamswechsel ein Bruch?

Beispiel: Täter fragt: „Kann ich kurz mit Ihrem Handy telefonieren?“ und rennt anschließend damit weg.

  • e.A.: § 242 (Diebstahl) und § 263 (Betrug) können beide gleichzeitig verwirklicht sein (Idealkonkurrenz)
    Im Beispiel: Beide Delikte erfüllt

 

  • h.M.: Entweder § 242 oder § 263 ist erfüllt
    Eine Handlung ist entweder Wegnahme oder Hingabe. Entscheidend ist Freiwilligkeit der Verfügung des Opfers:
    • § 242 (Diebstahl) ist Fremdschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt durch eigenmächtigen Zugriff des Täters (Wegnahme).
    • § 263 (Betrug) ist Selbstschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt unmittelbar durch Vermögensverfügung des Opfers (Hingabe

      Im Beispiel: Verfügung erfolgt freiwillig (→ spricht zunächst für Sachbetrug). Aber Vermögensschaden tritt nicht unmittelbar durch die freiwillige Übergabe des Handys ein (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘), sondern erst durch anschließendes Weglaufen / Einstecken des Täters (‚Bruch‘) somit Trickdiebstahl.

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl in mittelbarer Täterschaft § 242  vs.  (Dreiecks-)Betrug § 263 in Dreipersonenkonstellationen

Beispiel: A möchte ihrer Ex-Partnerin B eins auswischen und nach der frischen Trennung ihr Motorrad klauen. Sie klingelt – wie zuvor so oft - bei der Mutter C, die nichts von der Trennung weiß, und lässt sich von ihr erneut den Schlüssel aushändigen.

  • e.A. Lagertheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263)

  • a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
    Im Beispiel (–) Mutter; daher Wegnahme → also Trickdiebstahl (§ 242)

  • a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zueignungsabsicht

Die Zueignung muss sich – im Unterschied zu § 246 StGB – nicht objektiv vollziehen. Sie muss lediglich subjektiv gewollt sein.

Es handelt sich bei § 242 StGB daher um ein sog. Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘.

Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen = Enteignung + Aneignung

  • Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + muss auf Dauer angelegt sein
    (hier: Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung) 

  • Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend
    (hier: Abgrenzung zu Sachbeschädigung) 
  • Entscheidender Zeitpunkt der Zueignungsabsicht ist der Zeitpunkt der Wegnahme

Was ist Gegenstand der Zueignung (Substanz oder Sachwert)?

Beispiel: A nimmt B das Sparbuch weg, hebt alles Geld vom Konto ab und gibt das Sparbuch dann – wie geplant – wieder zurück.

  • e.A. Substanztheorie
    Gegenstand ist (nur) die Sache selbst.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch nicht erfasst.

  • a.A. Sachwerttheorie
    Gegenstand ist der unmittelbar in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert.
    → Vergleich des Wertes vor und nach der Wegnahme.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
    (con) Systematik: Verschwimmen der Grenze zwischen Eigentumsdelikt (§ 242) und Vermögensdelikten.

  • h.M. Vereinigungstheorie
    Gegenstand ist die Sache selbst oder der in der Sache verkörperte Wert.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen

Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

  • Haus- und Familiendiebstahl
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sache
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Zuletzt bearbeitet: