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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Aussetzung (§ 221 StGB)

Prüfungsschema zur Aussetzung (§ 221 StGB): Täter versetzt einen anderen in eine hilflose Lage oder lässt ihn trotz Obhuts- oder Beistandspflicht in einer solchen im Stich.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Versetzen in hilflose Lage 
  6. Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
  7. Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Konkretes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    Leben, körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Der Täter muss das Opfer entweder in eine hilflose Lage versetzen (Abs. 1 Nr. 1) oder in einer hilflosen Lage im Stich lassen, obwohl er es in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist (Abs. 1 Nr. 2).

 

Versetzen in hilflose Lage 

Versetzen = Ortsveränderung und (h.M.) auch bloße Zustandsveränderung und anschließendes alleine lassen

Hilflose Lage = Situation, in der der Betroffene sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann

Ist ein Versetzen in hilflose Lage durch Unterlassen möglich?

  • e.A.: (+) Ja, auch durch Unterlassen nach § 13 StGB möglich
    (pro) Systematik: Ganz normale Anwendung des § 13 StGB

  • h.M.: (–) Nein, nicht durch Unterlassen möglich
    (pro) Systematik: dafür gibt es § 221 Nr. 2 StGB als lex specialis

 

Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht

Obhuts- oder Beistandspflicht = Wie Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt; Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Es wird i.d.R. unterteilt in Beschützer- und Überwachungsgaranten.

Bespiele: Bergführer für Bergsteiger; Babysitter für Kleinkind; Pfleger für Gepflegten, Taxifahrer für betrunkenen Fahrgast

Im-Stich-Lassen = Unterlassen der zu Gefahrenabwendung gebotenen und nach den Umständen möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird

Beispiele: Nichthelfen trotz Anwesenheit; Sich-Entfernen; Nicht-Zurückkehren nach straflosem Entfernen

 

 

Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

Der Täter muss das Opfer durch das Versetzen oder im Stich lassen in eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen.
Kausalität zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr.

 

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: des Todeseintritts oder des Eintritts einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ identische Definition in § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c); § 306b I StGB) 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis). Vorsatz muss auch die konkrete Gefährdung umfassen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

  • § 221 II Nr. 1 StGB: Begehung gegen eigenes Kind oder eine Person, die zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist (Eventualvorsatz ausreichend)
    Qualifikation

  • § 221 II Nr. 2 StGB: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers
    Erfolgsqualifikation („verursacht“) d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

  • § 221 III StGB: Verursachung des Todes des Opfers
    Erfolgsqualifikation, d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend

 

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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