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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
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LexMea

Mord (§§ 212, 211 StGB)

Prüfungsschema zum Mord (§§ 212 I, 211 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen und verwirklicht dabei mindestens ein subjektives oder objektives Mordmerkmal.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)
  9. Heimtückisch
  10. Grausam
  11. Mit gemeingefährlichen Mitteln
  12. Subjektiver Tatbestand
  13. Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale
  14. Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)
  15. Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht
  16. Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht
  17. Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)
  18. Mordlust
  19. Befriedigung des Geschlechtstriebs
  20. Habgier
  21. Niedrige Beweggründe
  22. Rechtswidrigkeit
  23. Schuld
  24. Strafzumessung
  25. Teilnahme

 

  • Rechtsgut 
    Leben

 

Strittig ist, in welchem Verhältnis der Mord (§ 212 StGB) zum Totschlag (§ 212 StGB) steht:

  • h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation

  • Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt

Der nachfolgende Aufbau folgt der Ansicht der Literatur, und sollte bis zum ersten Examen ohne Begründung übernommen werden.

Explizit diskussionswürdig ist die Unterscheidung lediglich, wenn es um die Strafbarkeit von Teilnehmern geht (wg. § 28 StGB; siehe die Problembox ganz am Ende)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Tatobjekt ist ein anderer Mensch.

Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).

 

Tathandlung

§ 211 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.

 

Kausalität

 

Objektive Zurechnung

 

Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)

Die Mordmerkmale der 2. Gruppe stellen die besonders verwerfliche Begehungsweise der Tötung unter Strafe.

Heimtückisch

Heimtückisch = Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

  • Bewusst = Täter muss die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennen

  • Ausnutzen = Arg- und Wehrlosigkeit erleichtert die Tötung

  • Arglos = Wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat bei Fähigkeit zum Argwohn keines tätlichen Angriffs auf sein Leib oder Leben versieht.

    (Bewusstloser / Schlafender nimmt Fähigkeit zum Argwohn mit in den Schlaf. Nicht argwohnfähig sind Kleinkinder (str.))

  • Wehrlos = Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ist

Unverhältnismäßige Weite des Begriffs der Heimtücke

Aufgrund des besonders hohen Strafmaßes des § 211 StGB bedarf es nach h.M. insb. in außergewöhnlichen Konfliktlagen, die die Tat weder rechtfertigen noch entschuldigen, einer Einschränkung des Merkmals der „Heimtücke“ (sonst unverhältnismäßig → verfassungswidrig).

  • e.A. Lehre von der negativen Typenkorrektur
    Mordmerkmale haben nur indizielle / typisierende Bedeutung, sodass bei besonderen Umständen trotz Vorliegen der Heimtückevoraussetzungen nur Totschlag angenommen werden kann.
    (con) Widerspricht dem zwingenden Charakter der Tatbestandsmerkmale

  • a.A. Lehre von der positiven Typenkorrektur
    Es bedarf zusätzlicher Voraussetzungen bevor Heimtücke angenommen werden kann: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers…

    • e.A.: …mittels eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs
      (con) Sachwidriger Ausschluss bei fehlendem sozialem Kontakt zw. Opfer und Täter

    • a.A.: …mittels tückisch-verschlagenen Vorgehens 
      (con) Gleichsetzung mit Merkmal der Hinterlist (§ 224) widerspricht der Wortlaut

    • Rspr: …in feindseliger Willensrichtung (im subj. Tatbestand prüfen)
      In der Rechtsfolge sieht die Rspr. den Tatbestand auch bei Nicht-Vorliegen als erfüllt an, wendet bei Nicht-Vorliegen jedoch nach der Schuld-Prüfung § 49 I StGB strafmildernd an (s.u.)

 

Grausam

Grausam = Dem Opfer werden im Rahmen der Tötungshandlung (e.A.: aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung; im subj. TB prüfen) durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen

 

Mit gemeingefährlichen Mitteln

Mit gemeingefährlichen Mitteln = Mit Tatmitteln, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht mehr zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter (ab ca. 10 Personen) an Leib oder Leben zu gefährden.

Beispiele: Sprengstoff, Brandstiftung, Geisterfahrt

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale

Je nach Ansicht

  • bei Heimtücke ggf. besonders: feindselige Willensrichtung
  • bei Grausamkeit: gefühllose und unbarmherzige Gesinnung

 

Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)

Die Merkmale der 3. Gruppe stellen die besonders verwerflichen Zwecke (Wozu?) der Tötung unter Strafe.

 

Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich der Ermöglichung einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Ermöglichungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge).

  • Irrelevant, ob eigene oder fremde Straftat.
  • Auch bloß nach subjektiven Vorstellungen des Täters als Straftat zählende Handlung (z.B. um Diebstahl an nicht wissentlich eigener Sache zu ermöglichen).

 

Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich des Verdeckens einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Verdeckungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Verdeckung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge)

Verdeckung = Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens einer Vortat oder ihres Täters (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Personen)

Mord aus Verdeckungsabsicht durch Unterlassen?

  • h.L.: (–) Nicht durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur: Täter müsste sonst selbst an seiner Bestrafung mithelfen
  • Rspr.: (+) Auch durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur ist rein prozessualer Grundsatz, der nicht ins materielle Recht hineinwirkt

 

Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)

Die Merkmale der 1. Gruppe stellen die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (Weshalb?) der Tötung unter Strafe.

 

Mordlust

Mordlust = Der Tötungsvorgang / das Opfer sterben zu sehen ist der alleinige Zweck der Handlung.

Direkter Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) nicht ausreichend, da es dem Täter auf den Lustgewinn durch den Tötungsvorgang ankommen muss

Beispiele: Tötung aus Neugier, Angeberei, Zeitvertreib, Mutwillen

 

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Befriedigung des Geschlechtstriebs = Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung durch, mit Hilfe oder nach der Tötung

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: „nach“ = später Video des Tötungsaktes anschauen; „mit Hilfe“ = Vergewaltigung; „durch“ = unmittelbar durch Tötungsakt

 

Habgier

Habgier = Durch ungezügeltes, rücksichtsloses und sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis

  • e.A.: …zur Schaffung einer Vermögensmehrung
  • a.A.: …oder zur unmittelbaren Vermeidung von Aufwendungen

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

 

Niedrige Beweggründe

Niedrige Beweggründe = Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich / verachtenswert sind

Tötungsanlass und Tötungsunrecht stehen bei den niedrigen Beweggründen in einem besonderen Missverhältnis.

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: Rache oder Eifersucht, wenn die Gründe hierfür wiederum besonders verwerflich sind; Ausländerhass)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Beim Mordmerkmal Heimtücke nimmt die Rspr. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB vor, wenn die Tötung nicht in feindseliger Willensrichtung erfolgte.

 

 

Teilnahme

Wie sind Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) an einem Mord mit Merkmalen der 1. oder 3. Gruppe i.S.d. § 28 StGB zu bestrafen?

Die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind gem. der Definition in § 14 I StGB „besondere persönliche Merkmale“ i.S.d. § 28 StGB. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstiftern oder Gehilfen) an einem Mord ist umstritten, wo zu prüfen ist und wie sich auswirkt, ob diese besonderen persönlichen Merkmale auch beim jeweiligen Teilnehmer vorliegen: 

  • h.L.: Mord als Qualifikation zum Totschlag und daher Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
    Sieht man mit der h.L. den Mord als Qualifikation zum Totschlag an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafschärfend i.S.d. § 28 II StGB. Es tritt also durch die Qualifikation eine Verschärfung der Strafe gegenüber dem Grundtatbestand des Totschlags ein. Wenn ein Täter die Merkmale nicht selbst aufweist, ist er gem. 28 II StGB nicht wegen Mordes (ggf. aber wg. Beteiligung an einem Totschlag) strafbar. Prüfungsort ist nach dem subj. Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit (Tatbestandsverschiebung).

  • Rspr.: Mord und Totschlag als eigenständige Delikte und daher Strafzumessung (§ 28 I StGB) 
    Sieht man mit der Rspr. Mord und Totschlag als eigenständige Delikte an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafbegründend i.S.d. § 28 I StGB. Wenn ein Täter sie nicht selbst aufweist, ist seine Strafe gem. § 28 I StGB nach § 49 I StGB zu mildern. Prüfungspunkt der Merkmale ist daher nach der Schuld bei der Strafzumessung.

 

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