StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- verbirgt,
- 2.
- in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
- 3.
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- 4.
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
- 1.
- wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
- 1.
- am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
- 2.
- nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
- a)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
- b)
- Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
- c)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
- d)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
- e)
- Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
- f)
- Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), - g)
- den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
- h)
- den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Täter dringt in bestimmte Räumlichkeiten oder Grundstücke ein oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Wohnung
- Geschäftsräume
- Befriedetes Besitztum
- Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
- Tathandlung
- Eindringen
- Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
- Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
-
Rechtsgut
-
Individuelles Hausrecht (insb. Recht in geschützten Räumen nicht durch Unbefugte gestört zu werden)
-
Nicht: öffentliche Ordnung (trotz Überschrift)
-
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Wohnung
Wohnung = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die Personen zur Unterkunft (nicht notwendig zum Übernachten) dienen
Dazu gehören auch:
-
Nebenräume
die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller -
Bewegliche Räume
z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz
Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).
Geschäftsräume
Geschäftsräume = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die hauptsächlich dem Betreiben von (gewerblichen/künstlerischen/wissenschaftlichen, …) Geschäften dienen
Dazu gehören auch:
-
Nebenräume
z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser -
Bewegliche Räume
z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte
Befriedetes Besitztum
Befriedetes Besitztum = Äußerlich erkennbar mittels zusammenhängender Schutzwehr (z.B. Zäune, Mauern, Hecken) gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück
-
Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.) -
Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet
Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
Abgeschlossen = Gegen allg. Betreten gegenüber Außenstehenden geschützt; auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes; auf tatsächliches Verschlossensein kommt es nicht an (str.)
Öffentl. Dienst = Wenigstens mittelbar dem öffentl. Interesse dienend; z.B. Schulen, Behördengebäude, Gerichte
Öffentl. Verkehr = Betriebsgebäude und Verkehrsmittel der öffentl. Verkehrsbetriebe; z.B. S-Bahnen, Busse, Bahnhofshallen
Sofern kein durch § 123 StGB geschütztes Tatobjekt vorliegt, kann dennoch verbotene Eigenmacht vorliegen, gegen die sich der Grundstücksbesitzer zur Wehr setzen darf (§ 859 BGB).
Tathandlung
Eindringen
Eindringen = Betreten gegen (e.A.: oder zumindest ohne) den Willen des Berechtigten
-
Betreten: Ein teilweises Eindringen ausreichend
z.B. Fuß in die Tür stellen; nicht jedoch bloßes Hineinlangen (str.) - Berechtigter: Inhaber des Hausrechts (neben Eigentümer z.B. auch Mieter, …)
Bei mehreren Nutzern (z.B. WG) ist jeder Berechtigter; bei Konflikt:-
h.M.: Zumutbarkeit entscheidend
-
a.A.: Nur einvernehmliche Erlaubnis wirksam
-
-
Gegen den Willen: Ohne tatbestandsausschließendes Einverständnis
-
e.A.: Jedes Einverständnis (auch rechtswidrig erlangtes)
-
a.A.: Nicht durch Täuschung erlangtes / erschlichenes Einverständnis
-
Hausfriedensbruch bei Personen, die Geschäftsräume zu rechtswidrigen Zwecken betreten?
Bei Geschäftsräumen besteht grds. das generelle Einverständnis zum Zutritt. Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf Personen gilt, die die Räume nur zu rechtswidrigen Zwecken (z.B. um zu stehlen) betreten.
-
e.A.: Kein Zutrittsrecht dieser Personen, daher Hausfriedensbruch
-
h.M.: Auch ein Zutrittsrecht solcher Personen
(pro): Der Ladeninhaber hätte sie an der Tür stehend auch nicht abgewiesen; Ausnahme: Bereits nach äußerem Erscheinungsbild rechtswidrige Zwecke planend (z.B. maskierter Räuber)
Ist ein Eindringen auch durch Unterlassen (als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB) möglich?
-
e.A.: (+) Ja
(pro) Allgemeine Systematik, wonach bei Entsprechung die Tathandlung stets als Unterlassen möglich ist (§ 13 StGB) -
a.A.: (-) Nein
(pro) Wortlaut: „Eindringen“ erfordert aktives Tun
(con) Systematik: Das echte Unterlassungsdelikt der zweiten Alternative („nicht entfernen“) ist spezieller (lex specialis); sonst Umgehung der dortigen zusätzlichen Voraussetzung („Aufforderung“)
Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Einmalige Aufforderung reicht
- Aufforderung kann auch konkludent erfolgen, auch durch „stillschweigend Bevollmächtigte“ (h.M.)
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ machen Prüfungspunkte der Rechtswidrigkeit nicht zu Tatbestandsvoraussetzungen, sondern sind lediglich ein besonderer Hinweis auf die Prüfung der allg. Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.
Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.