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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

Grundprüfungsschema für unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB): Bestraft wird für ein Unterlassen nur bei Garantenstellung, also wenn der Täter die Pflicht hatte, den eingetretenen Schadenserfolg abzuwenden.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Erfolgseintritt
  5. Unterlassen
  6. Garantenstellung (§ 13 I StGB)
  7. (Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)
  8. Objektive Zurechnung
  9. Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)
  10. Subjektiver TB
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  13. Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
  14. Schuld
  15. Allg. Schuldelemente
  16. Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

 

Während echte Unterlassungsdelikte bereits in ihrem Tatbestand ein Unterlassen unter Strafe stellen und somit jedermann adressieren (z.B. 323c StGB), ist bei unechten Unterlassungsdelikten ein Unterlassen nicht im Tatbestand angelegt, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 13 StGB strafbar, sodass der Täter Garant sein muss.

Tatbestand

Objektiver TB

Erfolgseintritt

Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs.

 

Unterlassen

Unterlassen = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwehr gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglichkeit

Wonach erfolgt die Abgrenzung Tun (Begehungsdelikt) / Unterlassen (Unterlassungsdelikt)?

  • h.M.: Nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

  • a.A.: Immer Tun, wenn kausal verursacht bzw. wenn Energie eingesetzt wird

 

Wann wird beim versuchten Unterlassungsdelikt unmittelbar angesetzt?

  • e.A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: Vorverlagerung der Strafbarkeit.

  • a.A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: starke Verlagerung nach hinten, da Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit in den meisten Fällen bereits zur Vollendung führt (dann vollendete Vorsatztat, aber kein Anwendungsbereich für Versuch).

  • h.M.: Rechtsgut ist konkret gefährdet 
    Das Rechtsgut ist i.d.R. konkret gefährdet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Geschehensablauf und damit jede Rettungsmöglichkeit aus der Hand gibt.
    (pro) Vermittelnde Ansicht; keine übermäßige Verlagerung der Strafbarkeit in die eine oder andere Richtung.

 

Garantenstellung (§ 13 I StGB)

Die Vorwerfbarkeit des Unterlassens setzt eine Handlungspflicht voraus. Diese ergibt sich aus der Garantenstellung.

Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.

 

  • Beschützergarant

    Der Beschützergarant hat sich vor den zu Beschützenden zu stellen (Obhutspflicht).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Natürliche (familiäre) Verbundenheit
      z.B. Eltern für Kinder (s. § 1626 I, 1631 I BGB), Ehegatten füreinander (s. § 1353 I BGB), Geschwister

    • Enge Lebens- / Gefahrengemeinschaft
      z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, Bergsteiger

    • Stellung als Amtsträger oder Organ juristischer Personen
      z.B. Jugendhilfe, GmbH‑Geschäftsführer

    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
      z.B. Babysitter, Arzt nach Behandlungsübernahme

 

  • Überwachungsgarant
    Der Überwachergarant hat sich vor die Gefahrenquelle zu stellen (Sicherungspflichten).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten
      z.B. Hundesitter

    • Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
      z.B. Betreiber einer Fabrik

    • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
      z.B. Eltern für (Klein-)Kinder

    • Ingerenz = vorangegangenes (pflichtwidriges) gefahrbegründendes Verhalten des Täters selbst, das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts schafft
      Nur, bei schadensnahem Vorverhalten; wenn also Vorverhalten die Gefahr des konkret untersuchten Deliktes mit sich bringt. Dies wird bei Verletzung von Rechtsnormen, die das betroffene Rechtsgut schützen, regelmäßig angenommen.

      Beispiele:

      • Autofahrer fährt durch Fahrlässigkeit Fußgänger an und verletzt diesen schwer → Pflicht für Rettung zu sorgen

      • Nicht, wenn A bei B einbricht und auf der Flucht entdeckt, dass B ohne Kenntnis des Einbruchs einen Herzinfarkt erleidet und ihm nicht hilft.  Einbruch begründete nicht die Gefahr des Herzinfarktes, ggf. nur unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als echtes Unterlassungsdelikt; aber nicht etwa Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB).

 

Ist eine Garantenstellung aus Ingerenz auch bei rechtmäßigem Vorverhalten möglich?

Beispiele: T schlägt O in Notwehr (§ 32 StGB) nieder und lässt ihn in der Kälte erfrieren; T fährt trotz Einhaltung der Verkehrsregeln O an und lässt ihn schwer verletzt zurück; T rettet sein Leben durch einen Sprung aus dem brennenden Haus und verletzt die unten stehende O.

  • h.M.: Ingerenz nur bei pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Wortlaut des § 13 I StGB; nur wer "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt"
    (pro) Systematik: Strafbarkeit wg. unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfasst regelmäßig den Unrechtsgehalt; in Notwehrfällen ist die Herbeiführung dem Notwehropfer selbst anzulasten.

  • a.A.: Ingerenz auch bei nicht pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Gefahrabwendungspflicht ergibt sich bereits aus Verursachung, nicht aus Pflichtwidrigkeit.

  • a.A.: Unterscheidung nach Rechtfertigungsgründen; keine Ingerenz bei Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB), aber bspw. bei rechtfertigendem Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB)
    (pro) Systematik: Anders als bei der Notwehr ist dem Opfer seine Schädigung bei rechtfertigendem Notstand regelmäßig nicht selbst anzulasten.
    (pro) Systematik: Schadensersatzpflicht bei Notstand (§§ 228 S. 2, 904 S.2 BGB) zeigt, dass Schädiger hier - anders als bei Notwehr (§ 227 BGB) - für die Folgen seiner Handlung einzustehen hat.

 

(Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)

(Quasi-)Kausalität bei Unterlassungsdelikten: Ein Unterlassen ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg ... 

  • h.M.: ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

  • a.A.: ... weniger wahrscheinlich wäre.

Nach welchem Maßstab bestimmt sich die Kausalität bei Unterlassungsdelikten (rechtmäßiges Alternativverhalten)?

  • h.M: Vermeidbarkeitstheorie 
    Kausalität nur, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (= täterfreundlicher).
    (pro) Systematik: Grundsatz in dubio pro reo erfordert, die Kausalität bei Zweifeln zu verneinen; § 13 StGB soll Erfolgsdelikte nicht zu Gefährdungsdelikten umfunktionieren.

  • a.A.: Risikoverringerungslehre / Risikoerhöhungslehre
    Kausalität auch, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung möglicherweise entfallen wäre, d.h. weniger wahrscheinlich gewesen wäre (= opferfreundlicher).
    (pro) Systematikin dubio pro reo-Grundsatz gilt lediglich für den Nachweis von Tatbestandsmerkmalen, nicht für deren Festlegung; Telos: Unterlassungsdelikte sollen davor schützen, dass dem Opfer pflichtwidrig Rettungschancen genommen werden, sodass bereits das Unterlassen einer möglichen Rettungschance ausreichen muss

Hinweis: Das gleiche Problem stellt sich auch bei Fahrlässigkeitsdelikten, wird dort jedoch i.d.R. im Rahmen der objektiven Zurechnung diskutiert - siehe das Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB).

 

Beim Unterlassungsdelikt wird auf das Merkmal „in seiner konkreten Gestalt“ bei der Kausalitätsprüfung verzichtet. Andernfalls wäre der Täter auch dann strafbar, wenn er den Erfolg nicht abwenden, aber durch einen anderen ersetzen könnte.

Beispiel: Der Vater kann seine Kinder nicht aus dem brennenden Haus retten, könnte sie aber durch einen tödlichen Wurf aus 6m Höhe vor dem Feuertod bewahren (Brandrettungsfall, BGH JZ 1973, 173).

 

Objektive Zurechnung

Umstritten ist, ob bei unechten Unterlassungsdelikten eine objektive Zurechnung gesondert zu prüfen ist.

  • Da die (Quasi-) Kausalität hier durch Hinzudenken hypothetischer Verhinderungshandlung begründet wird, sind anders als bei Begehungsdelikten nicht auch entfernte Handlungen (z.B. Geburt des Täters) von der Kausalität erfasst. Häufig wird bei Unterlassungsdelikten daher keine scharfe Trennung zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung vorgenommen.
  • Teilweise werden jedoch auch erst hier - unter dem Prüfungspunkt objektive Zurechnung - die oben genannten Probleme des Vermeidbarkeit/Risikoverringerung und Wegfalls des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt diskutiert.

 

Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)

Wenn sich Strafbarkeit nicht allein durch Erfolgsverursachung ergibt, muss Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes entsprechen.

 

Subjektiver TB

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. des obj. Tatbestandes einschließlich der Umstände, die die Garantenstellung begründen und der Rettungsmöglichkeit

  • Die Handlungspflicht muss hingegen nicht vom Vorsatz erfasst sein.

 

 

Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Prüfung der allg. Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision

Spezifisch bei den Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt:

  • Objektive Voraussetzung
    Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann.
    S
    tr. ob auch bei gleichwertigen Rechtsgütern, aber unterschiedlicher Pflichtenstellung einschlägig: z.B. Rettung des Freundes (wg. §323c StGB) vs. Rettung der Ehefrau (wg. §13I StGB).

  • Subjektive Voraussetzung
    Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für die allg. Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Spezifisch bei Unterlassungsdelikten ist nach h.M. als ungeschriebener Entschuldigungsgrund die (Un-)Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu untersuchen. Dies erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen ...

    • eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und

    • zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite
      Bsp.: T rettet ihren Freund statt ihrer Schwester, für die sie garantenpflichtig ist, aus dem brennenden Haus

 

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