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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
  6. Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
  7. Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
  8. Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
  9. Tathandlung 
  10. Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
  11. Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
  12. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  13. Subjektiver Tatbestand 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Rechtsgut
    • Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
    • Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
  • Deliktart

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).

 

Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände

'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.

Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.

 

Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler

Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen

Naturdenkmal  → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)

 

Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.

 

Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen. 
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).

 

 

Tathandlung 

Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1) = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung). 

 

Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

Zerstören (Abs. 1 Alt. 2) = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  • Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2) = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache
    • Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
    • Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
  • h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
    (pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
    z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann

 

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualisbzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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