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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
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LexMea

Untreue (§ 266 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Untreue (§ 266 StGB): Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand) oder missbraucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) und fügt der Person, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 
  5. Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  6. Gesetz 
  7. Behördlicher Auftrag
  8. Rechtsgeschäft
  9. Vermögensbetreuungspflicht (str.)
  10. Hauptpflicht
  11. Fremdnützigkeit
  12. Selbstständigkeit
  13. Erheblichkeit
  14. Missbrauch
  15. Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
  16. Vermögensbetreuungspflicht
  17. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 
  18. Zufügung eines Vermögensnachteils 
  19. Subjektiver Tatbestand
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Strafzumessung
  23. Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
  24. Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
  25. Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

 

  • Rechtsgut
    Vermögen
  • Deliktart
    • Erfolgsdelikt
    • Sonderdelikt (denn nur wer in einer Sonderbeziehung zum Opfer steht, kann Täter sein)

 

Die Untreue enthält zwei alternative Tatbestände: 

  • Missbrauchstatbestand (Alt. 1)
    Der Missbrauchstatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer rechtlich begründeten Dispositionsbefugnis im Außenverhältnis beruhen. Die h.M. sieht Alt. 1 als speziellen Unterfall (lex specialis) der Alt. 2 an, sodass dieser zuerst zu prüfen ist.

  • Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
    Der Treuebruchtatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer aus einem tatsächlichen Treueverhältnis resultierenden Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beruhen. 

Beide erfordern - im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten - keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht). Die Untreue stellt eine zivilrechtliche Pflichtverletzung unter Strafe. Die h.M. fordert daher eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (sonst zu weit / unbestimmt und daher verfassungswidrig wg. Art. 103 II GG).

 

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

 

Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten = Rechtliche Möglichkeit im Außenverhältnis, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder mit Verbindlichkeiten zu belasten

Gesetz 
  • z.B. aus dem BGB: Ehegatten (§ 1357) Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Betreuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1905 ff.); Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff.)
  • z.B. nicht: Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB) sowie Duldungs- oder Anscheinsvollmachten, (Arg.:) diese schützen nur den gutgläubigen Erwerber, geben Veräußerer aber keine Befugnis 
Behördlicher Auftrag

Amtsträger, denen gewisse Dienstgeschäfte zugewiesen sind

Rechtsgeschäft

z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB); handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff., 54, 55, 125 ff. HGB); Geschäftsführung (§ 35 ff. GmbHG, § 82 AktG)

 

 

Vermögensbetreuungspflicht (str.)

Ist die Vermögensbetreuungspflicht Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1)?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Telos: Restriktive Auslegung zur Vorbeugung einer Ausuferung der Alt. 1; Wortlaut und Systematik: „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ bezieht sich auf beide Alternativen, denn Alt. 1 = spezieller Unterfall (lex specialis) der Alt. 2.

  • a.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut und Systematik: Satzteil sagt nur, dass Geschädigter betreuter Vermögensträger sein muss; Alt. 1. und Alt. 2 sind selbstständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen, sodass der Satzteil nur für Alt. 2 gilt.

Vermögensbetreuungspflicht als zusätzliches Kriterium sorgt dafür, dass nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung gleich strafrechtlich erfasst wird.

Kennzeichen der Vermögensbetreuungspflicht:

Hauptpflicht

Vermögensbetreuungspflicht muss „Hauptgegenstand“ (d.h. muss typischer und wesentlicher Inhalt) des Treueverhältnisses sein und nicht bloße Nebenpflicht (etwa aus schuldrechtlichen Austauschverträgen wie Miet-, Kauf- oder Darlehensverträgen).

Fremdnützigkeit

Die Pflicht muss fremdnützig sein und darf sich nicht auf eigene Kerninteressen beziehen.

Selbstständigkeit

Dem Pflichtigen muss ein gewisses Maß an Selbstständigkeit über das „Ob“ und „Wie“ der betreffenden Geschäfte eingeräumt sein.

Erheblichkeit

Die Pflicht muss von erheblicher/m Art / Umfang / Dauer sein.

 

 

Missbrauch

Missbrauch = Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens; h.M.: durch eine gravierende und evidente Pflichtverletzung
(Arg.: Gebotene restriktive Auslegung; z.B. nicht bereits Strafbarkeit einer wenig pfleglichen Behandlung eines ausgeliehenen Buches)

    • Internes Dürfen = Grenzen des Innenverhältnisses (hier: tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen, da dann vom internen Dürfen umfasst)

    • Externes Können = Begründung eines rechtswirksamen Außenverhältnisses mittels rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handelns (nicht nur tatsächlichen Handelns: dann ggf. Alt. 2)

 

 

 

Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)

Vermögensbetreuungspflicht

s.o. (also Hauptpflicht / Fremdnützigkeit / Selbstständigkeit / Erheblichkeit)

Kann eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften bestehen (sog. Ganovenuntreue)?

Beispiel: A gibt dem B die bei einem Bankraub erbeuteten 100.000€ um diese zu „waschen“. Der B überweist das Geld stattdessen auf sein eigenes schweizer Treuhandkonto.

  • e.A. Juristische Treuepflichttheorie
    § 266 StGB findet keine Anwendung auf gesetzes- oder sittenwidrige Treueverhältnisse
    (pro) Systematik: Einheit der Rechtsordnung kein strafrechtlicher Schutz, wenn auch das Zivilrecht keinen gewährt (§§ 134, 138 BGB)

  • a.A. Faktische Treuepflichttheorie
    § 266 findet Anwendung auf sämtliche faktischen Treueverhältnisse
    (pro) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 

Vermögensbetreuungspflichtverletzung = Jedes tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht

 

 

Zufügung eines Vermögensnachteils 

Beide Tatbestandsalternativen (Treuebruchtatbestand) und (Missbrauchstatbestand) jeweils erfordern zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils.

Kriterium der Zufügung eines Vermögensnachteils (erforderlich für Alt. 1 und Alt.2) entspricht jenem des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB)  ausführlich hierzu beim Schema dort; d.h. insb.:

Erforderlich ist demnach eine ...

  • objektiv‑wirtschaftliche Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögensvor- und Nachteile sowie ein/e
  • individuelle Schadensberechnung / individueller Schadenseinschlag (z.B. Zweckverfehlung). 

Besonderheit hier: Kein Vermögensschaden, wenn der Täter objektiv durchgehend genügend Eigenmittel zur Kompensation des Nachteils bereithält und subjektiv ausgleichsbereit ist

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis); keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht) erforderlich

  • Rspr. (alt) Subjektive Lösung: Wenn beim Vermögensnachteil nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist, ist zusätzlich Eventualvorsatz bzgl. eines späteren tatsächlichen Schadenseintritts erforderlich (Arg.: gebotene restriktive Auslegung)
  • Rspr. (neu): Schadensgleiche Vermögensgefährdungen werden (aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise) zunehmend als eingetretene Schäden angesehen, sodass es keines zusätzlichen subjektiven Elements bedarf.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)

Abs. 2 verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)

Abs. 2 verweist auch auf die Ausschlussklausel des § 243 II StGB. Dies bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall (nach 1.) ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

 

Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

Abs. 2 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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