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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
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LexMea

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Strafvereitelung (§ 258 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf den Täter einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Vereiteln der Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“
  5. Strafbare Haupttat eines anderen
  6. Tathandlung
  7. Vereiteln
  8. Ganz vereiteln (Vollvereitelung)
  9. Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)
  10. Vereiteln durch Unterlassen
  11. Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung
  12. Unterwerfung einer Maßnahme
  13. Unterwerfung einer Bestrafung
  14. Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“
  15. Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme
  16. Vereitelung (s.o.)
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Vorsatz
  19. Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Persönliche Strafausschließungsgründe
  23. Selbstschutz (Abs. 5)
  24. Angehörigenschutz (Abs. 6)
  25. Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Allgemeininteressen: Innerstaatliche Strafrechtspflege (Durchsetzung des staatlichen Straf- und Vollstreckungsanspruchs nach Maßgabe des geltenden Rechts gegenüber Personen)

 

Systematik der Anschlussdelikte

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 258 StGB die „persönliche Begünstigung“ (in Bezug auf Tatbeteiligte) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Abs. 1 enthält den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung mit zwei Untervarianten.

  • Abs. 2 enthält den separaten Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung.

  • Abs. 3 begrenzt den maximalen Strafrahmen (Strafrahmenbestimmung) auf jenen der Vortat.

  • Abs. 4 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

  • Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“

Strafbare Haupttat eines anderen

 

  • Haupttat

    • Bei Tathandlung der Vereitelung der Bestrafung (§ 258 I Var. 1 StGB):
      Tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat und keine Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe.

    • Bei der Tathandlung der Vereitelung der Unterwerfung einer Maßnahme (§ 258 I Var. 2 StGB):
      Lediglich tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Vortat. Arg.: Maßnahmen knüpfen nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Sozialgefährlichkeit an und erfordern somit keine schuldhafte Tatbegehung.

 

  • Eines anderen
    • Bei bloßer Vereitelung der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung:
      Tatbestand bereits nicht erfüllt.
    • Bei gemischter Vereitelung (der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung, sowie derer eines anderen):
      Tatbestandsmäßige Handlung; aber ggf. Strafausschließung nach Abs. 5 StGB.

 

Tathandlung
Vereiteln

Vereiteln = Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zumindest für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann

Aus teleologischen Gründen nicht umfasst sind rein berufsspezifische (z.B. Notbehandlung eines flüchtigen Täters durch einen Arzt) oder sozialadäquate (z.B. bloßes Zusammenleben des Mitbewohners mit dem flüchtigen Täter) Verhaltensweisen.

 

Ganz vereiteln (Vollvereitelung)

Ganz vereiteln =

  • Täter wird endgültig nicht bestraft / einer Maßnahme unterworfen
  • h.M.: … oder zumindest für „geraume Zeit“ nicht
    • e.A.: mind. 7 Tage
    • a.A.: mind. 10 Tage
    • a.A.: mind. 14 Tage; (pro) Systematik: Anlehnung an prozessuale Regelung des § 229 I StPO)

 

Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)

Zum Teil vereiteln = Täter wird milder bestraft als objektiv angemessen (z.B. Vergehen statt Verbrechen)

 

Vereiteln durch Unterlassen

  • Unechtes Unterlassungsdelikt nur bei Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege; dies ist außerhalb des Täterkreises des § 258a StGB selten der Fall, sodass kaum Anwendungsbereich

  • Nicht: Unterlassen der Selbstanzeige

 

 

Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung

Unterwerfung einer Maßnahme

Maßnahme = jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (Legaldefinition in § 11 I Nr. 8 StGB) 

Beispiele: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB); Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB); Berufsverbot (§ 70 StGB)

 

Unterwerfung einer Bestrafung

  • Bestrafung meint die in §§ 38 – 44 StGB genannten Rechtsfolgen der Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Nebenstrafe (=Fahrverbot). (Arg.: Systematik: Überschrift "Erster Titel: Strafen").

  • Nicht umfasst sind etwa: Nebenfolgen (§§ 45 - 45b StGB), Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG); disziplinarrechtliche Maßnahmen.

 

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“

Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme

Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Strafe (z.B. durch Urteil) / Maßnahme. Es ist irrelevant, ob Vortat wirklich begangen wurde (Arg.: Rechtsfriedensfunktion der Rechtskraft).

 

Vereitelung (s.o.)

Ist die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten eine Vereitelung?

  • h.M.: (-) Nein, keine Vereitelung
    (pro) Wortlaut: Geldstrafe ist keine höchstpersönliche Strafe; Telos: Dies stört nur den Strafzweck, nicht die Vollstreckung.

  • e.A.: (+) Ja, Vereitelung gegeben
    (pro) Telos: Der Verurteilte spürt die Strafe nicht selbst wirtschaftlich

    • Strenge Variante
      Auch die vorherige Überlassung und der nachträgliche Erlass sind strafbar.

    • Gemäßigte Variante
      Die Überlassung und der nachträgliche Erlass sind nicht strafbar, da der Verurteilte das Strafübel zumindest vorübergehend spürt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Vortat / rechtskräftiger Verurteilung.

 

Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Persönliche Strafausschließungsgründe

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.

  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

Selbstschutz (Abs. 5)

Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung

  • e.A.: Abgrenzung anhand der allg. Kriterien für Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (h.L.: Tatherrschaft)
    (pro) Systematik: Dogmatisch einheitlich zur sonstigen Abgrenzung

  • a.A.: Bloßes Bestärken ist Teilnahme; eigene Vereitelungshandlung ist Täterschaft
    (pro) Rechtspolitisch sinnvoll
    (con) Systematik: Dogmatischer Bruch (wenn hier nicht die allg. Abgrenzungskriterien verwendet werden); zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)

Angehörigenschutz (Abs. 6)

Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

 

Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Die Amtsträgereigenschaft wirkt hier nicht strafbegründend, sondern strafschärfend. Daher ist § 28 II StGB bzgl. Amtsträgereigenschaft anwendbar. § 258a StGB ist somit unechtes Sonderdelikt.
  • Beachte: Eingrenzung des Tatbestandes für Strafverteidiger nach Grenzen der StPO

 

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