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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Erpressung (§ 253 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Erpressung (§ 253 StGB): Täter nötigt einen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung und fügt ihm dadurch einen Vermögensnachteil zu. Umstritten ist, ob eine Vermögensverfügung erforderlich ist.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Einsatz eines Nötigungsmittels
  5. Nötigungserfolg
  6. Vermögensverfügung (str.)
  7. Vermögensnachteil
  8. Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Bereicherungsabsicht
  11. Vorsatz
  12. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  13. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  16. Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)
  17. Schuld
  18. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
  19. Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)
  20. Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)
  21. Qualifikationen

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    • Vermögen (Vermögensschädigungselement des Delikts)
    • Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Einsatz eines Nötigungsmittels

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. 

  • Siehe hierzu grds. das Schema Nötigung (§ 240 StGB).

  • Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Erpressung erfordert willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt) umfasst ist.

 

Nötigungserfolg

Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.

 

Vermögensverfügung (str.)

Ist eine Vermögensverfügung des Genötigten erforderlich?

  • h.L.: (+) Ja, Vermögensverfügung erforderlich
    (pro) Systematik: Vermögensverfügung auch bei § 263 StGB ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
    (pro) Bedeutungslosigkeit: § 249 (Raub) wäre neben §§ 253, § 255 StGB (Räuberische Erpressung) praktisch überflüssig, da die räuberische Erpressung alle obj. Tatbestandselemente eines Raubes enthält. § 249 StGB würde dann nur relevant, wenn subj. Zueignungsabsicht, aber keine Bereicherungsabsicht gegeben ist (eig. nur bei wertlosen Gegenständen). 
    Raub und Räuberische Erpressung sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)
    Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten:

    • Vermögensverfügung des Genötigten = Erpressung (§ 253 StGB) 

    • Vermögensminderung ohne Mitwirkung des Geschädigten = Raub (§ 249 StGB)

 

  • Rspr.: (-) Nein, keine Vermögensverfügung erforderlich (jedes Handeln / Dulden / Unterlassen genügt)
    (pro) Wortlaut/Systematik: Formulierung wie in § 240 StGB, daher keine Anhaltspunkte, dass vis absoluta nicht umfasst sein soll. 
    (pro) Kriminalpolitisch nicht schlüssig, gerade den brutaleren Täter, der zu vis absoluta greift, nicht nach § 253 StGB zu bestrafen,
    (pro) Systematik: Begriff der Vermögensverfügung zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)
    (con) Systematik: Lex generalis verweist bzgl. der Rechtsfolge i.d.R. nicht auf lex specialis (so sonst aber in § 255 StGB am Ende)
    Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)
    Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild:
    • Geben = Erpressung (§ 253 StGB) 
    • Nehmen = Raub (§ 249 StGB)

 

Vermögensverfügung =

  • e.A.: Jede Mitwirkung des Genötigten, die den schädigenden Eingriff in das Vermögen nur möglich oder leichter macht

  • h.L.: Mitwirkung des Genötigten an der Vermögensverschiebung in einer Weise, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist (‚subjektive Schlüsselstellung‘)

 

Abgrenzung Diebstahl (§ 242) in mittelbarer Täterschaft  vs.  Dreieckserpressung (§ 253) Dreipersonenkonstellationen

Beispiel: A denkt sich ihre Freundin B werde ihr E-Mountainbike, solange sie im Urlaub ist, schon nicht vermissen und nimmt es an sich. Auf dem Weg zur Arbeit wird sie von T aufgehalten, die ihr unter Androhung von Schlägen das Fahrrad abnötigt.

Verfügender und Genötigter müssen identisch sein. Verfügender und Geschädigter können auch personenverschieden sein, wenn sie in einem Näheverhältnis zueinander stehen.

Strittig ist, wie dieses Näheverhältnis ausgestaltet sein muss:

  • e.A. Lagertheorie 
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
    (+) im Beispiel

 

  • a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
    (-) im Beispiel

 

  • a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
    (+) im Beispiel

 

Vermögensnachteil

Siehe Schema Betrug (§ 263 StGB).

 

Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil

Die Nötigung muss kausal für den Vermögensnachteil sein (Wortlaut: „dadurch“).

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn

  •  das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte

  • die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 
  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

§ 253 StGB ist ein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden (Arg.: „rechtswidrig“ im Tatbestand genannt).

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Zunächst sind die allg. Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Greift ein solcher, kann eine Tat auch nicht nach Abs. 2 verwerflich sein. Siehe hierfür die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)

  • Die Erpressung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Abs. 2, Verwerflichkeitsprüfung).
  • Die Verwerflichkeit ergibt sich weder aus einer isolierten Betrachtung des Mittels noch des Zweckes. Maßgeblich ist, eine Gesamtbetrachtung der Zweck-Mittel-Relation.

Verwerfliche Zweck-Mittel-Relation = Die Relation ist sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)

Gewerbsmäßig → Definition wie in § 243 I Nr. 3 StGB beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).

Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).

 

Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)

Täter muss als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

  • Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes

 

 

Qualifikationen

  • Räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB → Qualifikation

  • Schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 StGB → Qualifikation

  • Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253, 255, 251 → Erfolgsqualifikation

 

Siehe hierzu auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).

Siehe zu den unterschiedlichen Arten der Qualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. 
  • Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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