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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.

 

Grundtatbestand

 

Qualifikation

 

  • § 225 StGB
    Schutzbefohlene

 

 

  • § 340 StGB
    KV im Amt

 

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Erfolgsqualifikation
(§ 18 StGB)

 

 

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Strafantrag

  • § 230 StGB
  • § 230 StGB

-

 

 

Zuletzt bearbeitet: