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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Strafvereitelung (§ 258 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf den Täter einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Vereiteln der Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“
  5. Strafbare Haupttat eines anderen
  6. Tathandlung
  7. Vereiteln
  8. Ganz vereiteln (Vollvereitelung)
  9. Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)
  10. Vereiteln durch Unterlassen
  11. Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung
  12. Unterwerfung einer Maßnahme
  13. Unterwerfung einer Bestrafung
  14. Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“
  15. Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme
  16. Vereitelung (s.o.)
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Vorsatz
  19. Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Persönliche Strafausschließungsgründe
  23. Selbstschutz (Abs. 5)
  24. Angehörigenschutz (Abs. 6)
  25. Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Allgemeininteressen: Innerstaatliche Strafrechtspflege (Durchsetzung des staatlichen Straf- und Vollstreckungsanspruchs nach Maßgabe des geltenden Rechts gegenüber Personen)

 

Systematik der Anschlussdelikte

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 258 StGB die „persönliche Begünstigung“ (in Bezug auf Tatbeteiligte) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Abs. 1 enthält den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung mit zwei Untervarianten.

  • Abs. 2 enthält den separaten Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung.

  • Abs. 3 begrenzt den maximalen Strafrahmen (Strafrahmenbestimmung) auf jenen der Vortat.

  • Abs. 4 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

  • Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“

Strafbare Haupttat eines anderen

 

  • Haupttat

    • Bei Tathandlung der Vereitelung der Bestrafung (§ 258 I Var. 1 StGB):
      Tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat und keine Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe.

    • Bei der Tathandlung der Vereitelung der Unterwerfung einer Maßnahme (§ 258 I Var. 2 StGB):
      Lediglich tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Vortat. Arg.: Maßnahmen knüpfen nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Sozialgefährlichkeit an und erfordern somit keine schuldhafte Tatbegehung.

 

  • Eines anderen
    • Bei bloßer Vereitelung der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung:
      Tatbestand bereits nicht erfüllt.
    • Bei gemischter Vereitelung (der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung, sowie derer eines anderen):
      Tatbestandsmäßige Handlung; aber ggf. Strafausschließung nach Abs. 5 StGB.

 

Tathandlung
Vereiteln

Vereiteln = Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zumindest für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann

Aus teleologischen Gründen nicht umfasst sind rein berufsspezifische (z.B. Notbehandlung eines flüchtigen Täters durch einen Arzt) oder sozialadäquate (z.B. bloßes Zusammenleben des Mitbewohners mit dem flüchtigen Täter) Verhaltensweisen.

 

Ganz vereiteln (Vollvereitelung)

Ganz vereiteln =

  • Täter wird endgültig nicht bestraft / einer Maßnahme unterworfen
  • h.M.: … oder zumindest für „geraume Zeit“ nicht
    • e.A.: mind. 7 Tage
    • a.A.: mind. 10 Tage
    • a.A.: mind. 14 Tage; (pro) Systematik: Anlehnung an prozessuale Regelung des § 229 I StPO)

 

Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)

Zum Teil vereiteln = Täter wird milder bestraft als objektiv angemessen (z.B. Vergehen statt Verbrechen)

 

Vereiteln durch Unterlassen

  • Unechtes Unterlassungsdelikt nur bei Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege; dies ist außerhalb des Täterkreises des § 258a StGB selten der Fall, sodass kaum Anwendungsbereich

  • Nicht: Unterlassen der Selbstanzeige

 

 

Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung

Unterwerfung einer Maßnahme

Maßnahme = jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (Legaldefinition in § 11 I Nr. 8 StGB) 

Beispiele: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB); Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB); Berufsverbot (§ 70 StGB)

 

Unterwerfung einer Bestrafung

  • Bestrafung meint die in §§ 38 – 44 StGB genannten Rechtsfolgen der Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Nebenstrafe (=Fahrverbot). (Arg.: Systematik: Überschrift "Erster Titel: Strafen").

  • Nicht umfasst sind etwa: Nebenfolgen (§§ 45 - 45b StGB), Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG); disziplinarrechtliche Maßnahmen.

 

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“

Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme

Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Strafe (z.B. durch Urteil) / Maßnahme. Es ist irrelevant, ob Vortat wirklich begangen wurde (Arg.: Rechtsfriedensfunktion der Rechtskraft).

 

Vereitelung (s.o.)

Ist die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten eine Vereitelung?

  • h.M.: (-) Nein, keine Vereitelung
    (pro) Wortlaut: Geldstrafe ist keine höchstpersönliche Strafe; Telos: Dies stört nur den Strafzweck, nicht die Vollstreckung.

  • e.A.: (+) Ja, Vereitelung gegeben
    (pro) Telos: Der Verurteilte spürt die Strafe nicht selbst wirtschaftlich

    • Strenge Variante
      Auch die vorherige Überlassung und der nachträgliche Erlass sind strafbar.

    • Gemäßigte Variante
      Die Überlassung und der nachträgliche Erlass sind nicht strafbar, da der Verurteilte das Strafübel zumindest vorübergehend spürt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Vortat / rechtskräftiger Verurteilung.

 

Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Persönliche Strafausschließungsgründe

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.

  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

Selbstschutz (Abs. 5)

Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung

  • e.A.: Abgrenzung anhand der allg. Kriterien für Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (h.L.: Tatherrschaft)
    (pro) Systematik: Dogmatisch einheitlich zur sonstigen Abgrenzung

  • a.A.: Bloßes Bestärken ist Teilnahme; eigene Vereitelungshandlung ist Täterschaft
    (pro) Rechtspolitisch sinnvoll
    (con) Systematik: Dogmatischer Bruch (wenn hier nicht die allg. Abgrenzungskriterien verwendet werden); zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)

Angehörigenschutz (Abs. 6)

Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

 

Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Die Amtsträgereigenschaft wirkt hier nicht strafbegründend, sondern strafschärfend. Daher ist § 28 II StGB bzgl. Amtsträgereigenschaft anwendbar. § 258a StGB ist somit unechtes Sonderdelikt.
  • Beachte: Eingrenzung des Tatbestandes für Strafverteidiger nach Grenzen der StPO

 

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