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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).

 

Kurzübersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Kurz-zusammen-fassung

Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:


Täter einer
fremden Vortat

im Vortäterinteresse

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:


unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat
 

im Vortäterinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

in eigenem oder Drittinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

auch nur mittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

 

in eigenem oder Drittinteresse

 

 

Ausführliche Übersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Tathandlung

Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird.

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters

 

 

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc. 

 

 

(Oft an die Hehlerei anschließende)
Erschwerung des staatl. Einzugs der auch nur mittelbaren Vorteile einer fremden Vortat durch Umtauschen / Übertragen etc.


i.d.R., um Vermögenswerte der organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Tatobjekt

Täter der Vortat

 

 

 

„persönl. Begünstigung“
= bzgl. Tatbeteiligten

Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat

 

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Nur unmittelbare
Vorteile der Vortat
(keine „Ersatzhehlerei“)

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt

Deliktart

Erfolgsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt)

Interesse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Egoistisch
= im eigenen Interesse (oder eines Dritten)

Egoistisch
= im eigenen Interesse 
(oder eines Dritten)

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Bereicherungsabsicht

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen)

Historie

Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.).

/

Umfassende Novelle
18.03.2021

 

 

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