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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.

 

Delikt

Handlung

§ 246 StGB Unterschlagung 

Zueignung einer Sache

§ 242 StGB Diebstahl 

Wegnahme einer Sache

§ 249 StGB Raub 

Wegnahme einer Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl 

Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung

Vermögensschaden
aufgrund mittels Gewalt oder Drohung abgenötigter...

  • Rspr.: beliebiger Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
  • h.L.: Vermögensverfügung des Opfers 

§ 263 StGB Betrug 

Vermögensschaden
aufgrund mittels Täuschung erwirkter Vermögensverfügung 

§ 266 StGB Untreue 

Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
aufgrund...

  • der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand)
  • des Missbrauchs einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

 

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