StGB Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
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Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
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Eingriff von … |
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Außen |
Innen |
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Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
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Straßen-verkehr |
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