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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I StGB i.V.m. Grundtatbestand)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b I StGB): Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
  6. Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
  7. Kausalität und objektive Zurechnung
  8. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

 

 

  • § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
  • § 306b II StGB (siehe das Schema dort) stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar.

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)

Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßiger § 306 I, § 306a I oder II StGB (Verweis auf vorherige Prüfung; siehe die Schemata dort).

 

Eintritt der schweren Folge

Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)

Schwere Gesundheitsschädigung Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft 
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c) StGB)

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen / Steigern eines pathologischen Zustandes (entspricht § 223 I Alt. 2 StGB)

Große Zahl von Menschen = Mehr als 10 (str.); Rspr.: Auf jeden Fall bei 14 Personen.

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Die Gesundheitsschädigung muss gerade die (typische) Folge der Brandstiftung sein.

Beispiele: Verbrennungen, Rauchvergiftung; Glassplitter in der Haut nach Explosion eines Brandsatzes; Beinbruch nach rettendem Fenstersprung; Verletzung durch herabstürzende Bauteile

Besteht ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang bei sog. ‚Retterschäden‘?

Problem: Rettungswillige begeben sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück).

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Allg. Schuldelemente

Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h....
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.

 

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