Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
1.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
2.
bei der Ausübung der Bettelei oder
3.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
1.
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),
2.
Vermietung von Geschäftsräumen oder
3.
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Aussetzung (§ 221 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Aussetzung (§ 221 StGB): Täter versetzt einen anderen in eine hilflose Lage oder lässt ihn trotz Obhuts- oder Beistandspflicht in einer solchen im Stich.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Versetzen in hilflose Lage 
  6. Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
  7. Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Konkretes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    Leben, körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Der Täter muss das Opfer entweder in eine hilflose Lage versetzen (Abs. 1 Nr. 1) oder in einer hilflosen Lage im Stich lassen, obwohl er es in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist (Abs. 1 Nr. 2).

 

Versetzen in hilflose Lage 

Versetzen = Ortsveränderung und (h.M.) auch bloße Zustandsveränderung und anschließendes alleine lassen

Hilflose Lage = Situation, in der der Betroffene sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann

Ist ein Versetzen in hilflose Lage durch Unterlassen möglich?

  • e.A.: (+) Ja, auch durch Unterlassen nach § 13 StGB möglich
    (pro) Systematik: Ganz normale Anwendung des § 13 StGB

  • h.M.: (–) Nein, nicht durch Unterlassen möglich
    (pro) Systematik: dafür gibt es § 221 Nr. 2 StGB als lex specialis

 

Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht

Obhuts- oder Beistandspflicht = Wie Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt; Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Es wird i.d.R. unterteilt in Beschützer- und Überwachungsgaranten.

Bespiele: Bergführer für Bergsteiger; Babysitter für Kleinkind; Pfleger für Gepflegten, Taxifahrer für betrunkenen Fahrgast

Im-Stich-Lassen = Unterlassen der zu Gefahrenabwendung gebotenen und nach den Umständen möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird

Beispiele: Nichthelfen trotz Anwesenheit; Sich-Entfernen; Nicht-Zurückkehren nach straflosem Entfernen

 

 

Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

Der Täter muss das Opfer durch das Versetzen oder im Stich lassen in eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen.
Kausalität zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr.

 

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: des Todeseintritts oder des Eintritts einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ identische Definition in § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c); § 306b I StGB) 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis). Vorsatz muss auch die konkrete Gefährdung umfassen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

  • § 221 II Nr. 1 StGB: Begehung gegen eigenes Kind oder eine Person, die zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist (Eventualvorsatz ausreichend)
    Qualifikation

  • § 221 II Nr. 2 StGB: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers
    Erfolgsqualifikation („verursacht“) d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

  • § 221 III StGB: Verursachung des Todes des Opfers
    Erfolgsqualifikation, d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend

 

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

Zuletzt bearbeitet: