Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
- Tathandlung
- Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
- Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Rechtsgut
Eigentum
- Deliktart
Erfolgsdelikt
§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:
-
Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
-
Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
-
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)
- Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
- Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
- Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB)
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Tathandlung
Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
-
h.M. Beschädigen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache
-
a.A. Beschädigen = Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
(con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig
- Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung
- Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
- Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
- Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
- Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken
Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt
- Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr
- h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören:
- Veränderung ist nicht negativ
z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache
- bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache
z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache
Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)
Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.
Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.