Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1.
eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
2.
einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Körperverletzung (§ 223 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Tathandlung
  5. Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
  6. Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
  7. Kausalität 
  8. Objektive Zurechnung
  9. Subjektiver TB
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
  13. Qualifikation

 

  • Rechtsgut:
    Körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver TB

Tathandlung

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper

 

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art

Psychische Gesundheitsschädigung als Körperverletzung?

  • e.A.: Nie umfasst
    (pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung
  • Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
  • a.A.: Stets umfasst
    (pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis 

 

Kausalität 

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver TB

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch §228 StGB.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)

  • Grundsatz: Strafantrag
    Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. 
  • Ausnahme: Öffentliches Interesse
    Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt). 

 

 

Qualifikation

  • § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
  • § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • §340I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

Zuletzt bearbeitet: