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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Körperverletzung (§ 223 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Tathandlung
  5. Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
  6. Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
  7. Kausalität 
  8. Objektive Zurechnung
  9. Subjektiver TB
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
  13. Qualifikation

 

  • Rechtsgut:
    Körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver TB

Tathandlung

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper

 

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art

Psychische Gesundheitsschädigung als Körperverletzung?

  • e.A.: Nie umfasst
    (pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung
  • Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
  • a.A.: Stets umfasst
    (pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis 

 

Kausalität 

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver TB

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch §228 StGB.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)

  • Grundsatz: Strafantrag
    Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. 
  • Ausnahme: Öffentliches Interesse
    Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt). 

 

 

Qualifikation

  • § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
  • § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • §340I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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