Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)

Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB

 

Grund-tatbestand

§ 303
Sach-beschädigung

§ 303a
Daten-veränderung

§ 303b
Computer-sabotage

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Qualifikation

§ 305

§ 305a

§ 306 I (h.M.)

§ 303b I Nr. 1

-

-

Strafantrag

§ 303c

§ 303c

§ 303c

-

 

 

Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.

Zuletzt bearbeitet: