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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit. 

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Anderer Mensch
  5. Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld
  9. Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

 

  • Rechtsgut
    • Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.) 
    • Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)

 

  • § 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.

  • § 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).

  • § 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Anderer Mensch

  • Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können 
    z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte
  • Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.) 
  • Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)

 

Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben

Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller? 

Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen. 

  • e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich 
    → Beispielfälle nicht umfasst
    (pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend

  • h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
    → Beispielfälle umfasst
    (pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
    (con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit

Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

  • Dauer
    Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.)

  • Gegen den Willen des Opfers
    Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.)

  • Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
    Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
    Beispiel: Verschließen eines Raumes

 

Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen

  • Drohung
    Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB) 

Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

  • Qualifikation
    Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation)

  • Erfolgsqualifikationen
    „verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

    • Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“

    • Abs. 4: „Tod“ 

 

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