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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Täter dringt in bestimmte Räumlichkeiten oder Grundstücke ein oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Wohnung
  6. Geschäftsräume
  7. Befriedetes Besitztum
  8. Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
  9. Tathandlung
  10. Eindringen
  11. Nichtentfernen trotz Aufforderung
  12. Subjektiver Tatbestand
  13. Rechtswidrigkeit
  14. Schuld
  15. Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
  16. Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

 

  • Rechtsgut

    • Individuelles Hausrecht (insb. Recht in geschützten Räumen nicht durch Unbefugte gestört zu werden)

    • Nicht: öffentliche Ordnung (trotz Überschrift)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Wohnung

Wohnung = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die Personen zur Unterkunft (nicht notwendig zum Übernachten) dienen

Dazu gehören auch:

  • Nebenräume
    die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
    z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller

  • Bewegliche Räume
    z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz

Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).

 

Geschäftsräume

Geschäftsräume = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die hauptsächlich dem Betreiben von (gewerblichen/künstlerischen/wissenschaftlichen, …) Geschäften dienen

Dazu gehören auch:

  • Nebenräume
    z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser

  • Bewegliche Räume 
    z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte

 

Befriedetes Besitztum

Befriedetes Besitztum = Äußerlich erkennbar mittels zusammenhängender Schutzwehr (z.B. Zäune, Mauern, Hecken) gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück

  • Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
    Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.)

  • Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet

 

Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume

Abgeschlossen = Gegen allg. Betreten gegenüber Außenstehenden geschützt; auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes; auf tatsächliches Verschlossensein kommt es nicht an (str.)

Öffentl. Dienst = Wenigstens mittelbar dem öffentl. Interesse dienend; z.B. Schulen, Behördengebäude, Gerichte

Öffentl. Verkehr = Betriebsgebäude und Verkehrsmittel der öffentl. Verkehrsbetriebe; z.B. S-Bahnen, Busse, Bahnhofshallen

 

Sofern kein durch § 123 StGB geschütztes Tatobjekt vorliegt, kann dennoch verbotene Eigenmacht vorliegen, gegen die sich der Grundstücksbesitzer zur Wehr setzen darf (§ 859 BGB).

 

 

Tathandlung

Eindringen

Eindringen = Betreten gegen (e.A.: oder zumindest ohne) den Willen des Berechtigten

  • Betreten = Ein teilweises Eindringen ausreichend
    z.B. Fuß in die Tür stellen; nicht jedoch bloßes Hineinlangen (str.)

  • Berechtigter = Inhaber des Hausrechts (neben Eigentümer z.B. auch Mieter, …)
    Bei mehreren Nutzern (z.B. WG) ist jeder Berechtigter; bei Konflikt:
    • h.M.: Zumutbarkeit entscheidend

    • a.A.: Nur einvernehmliche Erlaubnis wirksam

  • Gegen den Willen = Ohne tatbestandsausschließendes Einverständnis

    • e.A.: Jedes Einverständnis (auch rechtswidrig erlangtes)

    • a.A.: Nicht durch Täuschung erlangtes / erschlichenes Einverständnis

 

Hausfriedensbruch bei Personen, die Geschäftsräume zu rechtswidrigen Zwecken betreten?

Bei Geschäftsräumen besteht grds. das generelle Einverständnis zum Zutritt. Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf Personen gilt, die die Räume nur zu rechtswidrigen Zwecken (z.B. um zu stehlen) betreten.

  • e.A.: Kein Zutrittsrecht dieser Personen, daher Hausfriedensbruch

  • h.M.: Auch ein Zutrittsrecht solcher Personen
    (pro): Der Ladeninhaber hätte sie an der Tür stehend auch nicht abgewiesen; Ausnahme: Bereits nach äußerem Erscheinungsbild rechtswidrige Zwecke planend (z.B. maskierter Räuber)

 

Ist ein Eindringen auch durch Unterlassen (als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB) möglich?

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Allgemeine Systematik, wonach bei Entsprechung die Tathandlung stets als Unterlassen möglich ist (§ 13 StGB)

  • a.A.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut: „Eindringen“ erfordert aktives Tun
    (con) Systematik: Das echte Unterlassungsdelikt der zweiten Alternative („nicht entfernen“) ist spezieller (lex specialis); sonst Umgehung der dortigen zusätzlichen Voraussetzung („Aufforderung“)

 

Nichtentfernen trotz Aufforderung
  • Einmalige Aufforderung reicht
  • Aufforderung kann auch konkludent erfolgen, auch durch „stillschweigend Bevollmächtigte“ (h.M.)

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ machen Prüfungspunkte der Rechtswidrigkeit nicht zu Tatbestandsvoraussetzungen, sondern sind lediglich ein besonderer Hinweis auf die Prüfung der allg. Rechtswidrigkeit.

Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)

Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.

 

 

Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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