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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits. 

 

 

Eingriff von …

Außen

Innen

 

 

 

Eingriff in …

Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

  • § 315 StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • § 315a StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

 

 

  • § 316 StGB
    (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

Straßen-verkehr

  • § 315b StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

  • § 315c StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

 

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