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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits. 

 

 

Eingriff von …

Außen

Innen

 

 

 

Eingriff in …

Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

  • § 315 StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • § 315a StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

 

 

  • § 316 StGB
    (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

Straßen-verkehr

  • § 315b StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

  • § 315c StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

 

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