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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§§ 303, 305a StGB)

Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise technische Arbeitsmittel für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens (Nr. 1) oder für dienstliche Zwecke (Nr. 2) oder Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Nr. 3).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
  6. Tatobjekt
  7. Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
  8. Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
  9. Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
  10. Tathandlung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
  13. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Schutzgut
    Eigentum

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation

Tatobjekt
Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
  • Arbeitsmittel muss fremd sein 

  • Arbeitsmittel muss der Errichtung (nicht lediglich dem laufenden Betrieb) einer Anlage oder eines Unternehmens dienen

  • Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)

 

Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
  • Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant

  • Arbeitsmittel muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst für den Einsatz dienen

  • Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)

 

Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
  • Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant

  • Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 248b IV StGB) muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst dienen

  • Neben Land- auch Luft- und Wasserfahrzeuge

 

 

Tathandlung

Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist

Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus

 

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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