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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Quelle: BMJ
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LexMea

Erpressung (§ 253 StGB)

Prüfungsschema zur Erpressung (§ 253 StGB): Täter nötigt einen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung und fügt ihm dadurch einen Vermögensnachteil zu. Umstritten ist, ob eine Vermögensverfügung erforderlich ist.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Einsatz eines Nötigungsmittels
  5. Nötigungserfolg
  6. Vermögensverfügung (str.)
  7. Vermögensnachteil
  8. Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Bereicherungsabsicht
  11. Vorsatz
  12. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  13. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  16. Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)
  17. Schuld
  18. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
  19. Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)
  20. Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)
  21. Qualifikationen

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    • Vermögen (Vermögensschädigungselement des Delikts)
    • Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Einsatz eines Nötigungsmittels

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. 

  • Siehe hierzu grds. das Schema Nötigung (§ 240 StGB).

  • Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Erpressung erfordert willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt) umfasst ist.

 

Nötigungserfolg

Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.

 

Vermögensverfügung (str.)

Ist eine Vermögensverfügung des Genötigten erforderlich?

  • h.L.: (+) Ja, Vermögensverfügung erforderlich
    (pro) Systematik: Vermögensverfügung auch bei § 263 StGB ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
    (pro) Bedeutungslosigkeit: § 249 (Raub) wäre neben §§ 253, § 255 StGB (Räuberische Erpressung) praktisch überflüssig, da die räuberische Erpressung alle obj. Tatbestandselemente eines Raubes enthält. § 249 StGB würde dann nur relevant, wenn subj. Zueignungsabsicht, aber keine Bereicherungsabsicht gegeben ist (eig. nur bei wertlosen Gegenständen). 
    Raub und Räuberische Erpressung sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)
    Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten:

    • Vermögensverfügung des Genötigten = Erpressung (§ 253 StGB) 

    • Vermögensminderung ohne Mitwirkung des Geschädigten = Raub (§ 249 StGB)

 

  • Rspr.: (-) Nein, keine Vermögensverfügung erforderlich (jedes Handeln / Dulden / Unterlassen genügt)
    (pro) Wortlaut/Systematik: Formulierung wie in § 240 StGB, daher keine Anhaltspunkte, dass vis absoluta nicht umfasst sein soll. 
    (pro) Kriminalpolitisch nicht schlüssig, gerade den brutaleren Täter, der zu vis absoluta greift, nicht nach § 253 StGB zu bestrafen,
    (pro) Systematik: Begriff der Vermögensverfügung zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)
    (con) Systematik: Lex generalis verweist bzgl. der Rechtsfolge i.d.R. nicht auf lex specialis (so sonst aber in § 255 StGB am Ende)
    Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)
    Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild:
    • Geben = Erpressung (§ 253 StGB) 
    • Nehmen = Raub (§ 249 StGB)

 

Vermögensverfügung =

  • e.A.: Jede Mitwirkung des Genötigten, die den schädigenden Eingriff in das Vermögen nur möglich oder leichter macht

  • h.L.: Mitwirkung des Genötigten an der Vermögensverschiebung in einer Weise, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist (‚subjektive Schlüsselstellung‘)

 

Abgrenzung Diebstahl (§ 242) in mittelbarer Täterschaft  vs.  Dreieckserpressung (§ 253) Dreipersonenkonstellationen

Beispiel: A denkt sich ihre Freundin B werde ihr E-Mountainbike, solange sie im Urlaub ist, schon nicht vermissen und nimmt es an sich. Auf dem Weg zur Arbeit wird sie von T aufgehalten, die ihr unter Androhung von Schlägen das Fahrrad abnötigt.

Verfügender und Genötigter müssen identisch sein. Verfügender und Geschädigter können auch personenverschieden sein, wenn sie in einem Näheverhältnis zueinander stehen.

Strittig ist, wie dieses Näheverhältnis ausgestaltet sein muss:

  • e.A. Lagertheorie 
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
    (+) im Beispiel

 

  • a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
    (-) im Beispiel

 

  • a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
    (+) im Beispiel

 

Vermögensnachteil

Siehe Schema Betrug (§ 263 StGB).

 

Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil

Die Nötigung muss kausal für den Vermögensnachteil sein (Wortlaut: „dadurch“).

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn

  •  das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte

  • die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 
  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

§ 253 StGB ist ein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden (Arg.: „rechtswidrig“ im Tatbestand genannt).

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Zunächst sind die allg. Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Greift ein solcher, kann eine Tat auch nicht nach Abs. 2 verwerflich sein. Siehe hierfür die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)

  • Die Erpressung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Abs. 2, Verwerflichkeitsprüfung).
  • Die Verwerflichkeit ergibt sich weder aus einer isolierten Betrachtung des Mittels noch des Zweckes. Maßgeblich ist, eine Gesamtbetrachtung der Zweck-Mittel-Relation.

Verwerfliche Zweck-Mittel-Relation = Die Relation ist sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)

Gewerbsmäßig → Definition wie in § 243 I Nr. 3 StGB beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).

Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).

 

Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)

Täter muss als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

  • Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes

 

 

Qualifikationen

  • Räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB → Qualifikation

  • Schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 StGB → Qualifikation

  • Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253, 255, 251 → Erfolgsqualifikation

 

Siehe hierzu auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).

Siehe zu den unterschiedlichen Arten der Qualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. 
  • Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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