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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder
2.
mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
3.
ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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LexMea

Betrug (§ 263 StGB)

Prüfungsschema zum Betrug (§ 263 StGB): Täter täuscht einen anderen in stoffgleicher Bereicherungsabsicht über Tatsachen, was diesen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Täuschung über Tatsachen
  5. Durch aktives Tun
  6. Durch Unterlassen
  7. Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums
  8. Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum
  9. Vermögensverfügung des Getäuschten
  10. Kausalität zwischen Vermögensverfügung und Irrtum
  11. Vermögensschaden
  12. Objektive Schadensberechnung („wirtschaftliche Gesamtsaldierung“)
  13. Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
  14. Konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung
  15. Quotenschaden
  16. Individuelle Schadensberechnung („persönlicher Schadenseinschlag“)
  17. Persönliche Zweckverfehlung
  18. Soziale Zweckverfehlung
  19. Erhebliche Folgeschäden
  20. Insolvenz
  21. Subjektiver Tatbestand
  22. Bereicherungsabsicht
  23. Vorsatz
  24. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  25. Objektive und subjektive Stoffgleichheit
  26. Rechtswidrigkeit
  27. Schuld
  28. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)
  29. Strafantrag (Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)
  30. Qualifikation: Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Abs. 5)

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    • Vermögen
    • Nicht: Reine Dispositionsfreiheit / Freiheit der Willensentschließung

 

  • Abs. 1 enthält den Tatbestand des Grunddeliktes des Betruges. 
  • Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit des Vergehens an.
  • Abs. 3 enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (Strafzumessung), die als IV. nach der Schuld geprüft werden.
  • Abs. 4 verweist auf die Strafantragserfordernisse.
  • Abs. 5 enthält eine Qualifikation, die - wenn gegeben - am besten direkt im Anschluss an den Tatbestand des Grunddeliktes oder - wenn nicht gegeben - unter kurzem Verweis auf das erfüllte Grunddelikt, separat geprüft wird.

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Täuschung über Tatsachen

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart (≠ Zukunft)

Das Gegenteil zu Tatsachen bilden Werturteile, die unter Umständen über §§ 185 ff. StGB strafbewehrt sind.

  • Innere Tatsachen
    = Absichten, Überzeugungen, Wissen, … des Täters
    z.B. Zahlungsfähigkeit und -wille

  • Äußere Tatsachen
    = Äußere Umstände und Eigenschaften
    z.B. Goldanteil einer Halskette

Täuschung = Jede bewusst irreführende intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Opfers

 

Durch aktives Tun
  • Ausdrücklich
    z.B.: Aussage, dass eine Halskette zu 95% aus Gold bestehe, obwohl diese nur aus beschichtetem Kupfer besteht
    h.M.: auch durch wahre Behauptungen möglich

  • Konkludent
    z.B.: Platzieren einer Halskette in mit „Gold“ beschrifteten Regal, obwohl diese nur aus beschichtetem Kupfer besteht

 

Durch Unterlassen

h.M.: Nur bei Garantenstellung (§ 13 StGB) – insb. aus:

  • Gesetz
  • Ingerenz
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB)
    z.B.: Gebrauchtwagenhändler muss auf vorherigen Unfall hinweisen; Bankberater muss auf Anlagerisiken hinweisen; Nicht: bloßes Ausnutzen eines vorhandenen Irrtums wie etwa Entgegennahme von zu viel Wechselgeld

 

 

Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums

Irrtum = Der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen

Erregung = Fehlvorstellung wird hervorgerufen

Unterhaltung = Vorhandene Fehlvorstellung wird verstärkt oder pflichtwidrig nicht beseitigt

  • Nicht gegeben, wenn Opfer sich gar keine Vorstellungen macht (z.B. Tankwart beobachtet Zapfsäule gar nicht und dort tankt jemand ohne zu zahlen)

 

Liegt ein Irrtum auch bei vorhandenen (Rest-)Zweifeln vor?

Beispiel: hasi93 kauft bei eBay-Kleinanzeigen das Handy der B und bittet diese, es schon mal zu versenden, bevor er bezahlt - was hasi93 in Wirklichkeit nie vorhat. B zweifelt zwar, ob hasi93 wirklich bezahlen wird, glaubt ihm dann aber doch.

  • e.A.: (-) Kein Irrtum 
    (pro) Zweifel enthalten der Wirklichkeit entsprechende Vorstellungen über Tatsachen; Subsidiarität des Strafrechts (Opfer kann Zweifeln selbst nachgehen und hat ggf. zivilrechtliche Ansprüche).

  • h.M.: (+) Irrtum
    (pro) Der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellungen überwiegen letztlich; Abgrenzungsschwierigkeiten der a.A., da minimale Restzweifel quasi immer vorliegen; Schutz leichtgläubiger Menschen, die trotz Zweifeln dennoch über ihr Vermögen verfügen.

 

Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum

Der Irrtum muss gerade Folge der Täuschung sein.

 

 

Vermögensverfügung des Getäuschten

„Vermögensverfügung“ und „Vermögensschaden sind strikt zu trennen:

Die Vermögensverfügung muss isoliert betrachtet unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen, während bei der Frage eines eingetretenen Vermögensschadens die damit unmittelbar zusammenhängenden Vermögenszuwächse (insb. Gegenleistungen) gegengerechnet werden.

Vermögensverfügung = Jedes bewusste und freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt

z.B.: Eigentumsübertragung, Eingehung von Verbindlichkeiten; Verzicht auf Eintreiben einer Forderung

  • Unmittelbarkeit
    Vermögensminderung tritt nicht erst durch weitere Zwischenschritte eine
    z.B. nicht mangels Unmittelbarkeit: Hereinlassen eines Diebes, der sich als Gasableser ausgibt

 

  • Freiwilligkeit
    Hier Abgrenzung zum Diebstahl, bei dem der Übergang unfreiwillig erfolgt; Insb.:

    • Bei Zweipersonenverhältnissen:
      Abgrenzung Trickdiebstahl (§ 242 StGB) vs. Sachbetrug (§ 263 StGB)

      → Siehe Schema Diebstahl (§ 242 StGB)

    • Bei Dreipersonenverhältnissen:
      Abgrenzung Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft (§ 242) vs. Dreiecksbetrug (§ 263
      )
      → Siehe Schema Diebstahl (§ 242 StGB)

 

Vermögensbegriff

  • e.A. Juristischer Vermögensbegriff
    Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte

  • Rspr. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
    Alle geldwerten Güter = Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen

  • h.Lit. Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff
    Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen; z.B. nicht: Menschenhandel
    (con) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich

 

Kausalität zwischen Vermögensverfügung und Irrtum

Die Vermögensverfügung muss gerade aufgrund des Irrtums erfolgt sein.

 

 

Vermögensschaden

Der „Vermögensschaden“ in § 263 StGB unterscheidet sich nur begrifflich (aufgrund der unterschiedlichen Wortlaute der Normen) vom „Vermögensnachteil“ in § 266 StGB, ist jedoch inhaltlich mit jenem identisch.

Der Vermögensschaden wird grds. nach einer gemischt objektiv-individuellen Schadensberechnung ermittelt (h.M.). Dabei wird im Rahmen einer Gesamtsaldierung der Vermögensabfluss durch die Vermögensverfügung mit den unmittelbar daraus erlangten Vermögensvorteilen verrechnet.

Es ist ausreichend für die Strafbarkeit des Täters, wenn eine der nachfolgenden Arten des Schadens gegeben ist:

 

Objektive Schadensberechnung („wirtschaftliche Gesamtsaldierung“)
Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

Durch Täuschung beeinflusster Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung

  • Nicht gegengerechnet werden gesetzliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz- o. Bereicherungsanspruch)
  • Arg.: Entstehen erst eine Sekunde nach der Vermögensverfügung als Zeitpunkt der Gesamtsaldierung

 

Konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung

Vermögensgefährdung hat sich so stark verdichtet, dass aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ein echter Schaden eingetreten ist.

z.B.: Kreditvergabe an in Wirklichkeit Insolventen ohne Sicherheiten

Stellt der gutgläubige Eigentumserwerb einen Schaden dar?

Beispiel: A täuscht vor, der Eigentümer eines eMountainbikes zu sein. B erwirbt gutgläubig das Eigentum von ihm.

  • Rspr. (alt) Makeltheorie
    Sittlicher Makel des Eigentums ist bereits Schaden.

  • Rspr. (neu) Prozessrisiko (+)
    Da mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Altberechtigten zu rechnen ist, liegt eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

  • h.L. Prozessrisiko (-)
    Da im Prozess mit dem Altberechtigten letzterer die Beweislast bzgl. des fehlenden guten Glaubens trägt, ist das Prozessrisiko minimal und somit auch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben.

 

Quotenschaden

Manipulation von festen Gewinnquoten

z.B. Fußball-Wetten, wenn dann Spieler oder Schiedsrichter bestochen werden

 

 

Individuelle Schadensberechnung („persönlicher Schadenseinschlag“)

Grundsätzlich schützt § 263 StGB nur das Vermögen und nicht alleine die Dispositionsfreiheit des Opfers, weshalb die Schadensermittlung herkömmlicherweise objektiv erfolgt. Allerdings besitzt ein Wirtschaftsgut nicht in den Händen jeder Person denselben Wert.

Persönliche Zweckverfehlung

Leistung ist nicht für den vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise (insb. durch Verkauf) verwendbar.

z.B.: Abo für steuerrechtliche Fachzeitschrift eines lesebehinderten Opas

 

Soziale Zweckverfehlung

Der soziale Zweck der Vermögensminderung wird nicht erreicht.
z.B. Spendenbetrug: A sammelt bei B 20€ Spenden für eine Behindertenwerkstatt ein, behält diese aber selbst; oder A bietet dem B eine von Menschen mit Behinderung gemalte Postkarte für 20€ an. In Wirklichkeit hat er sie selbst gemalt.

 

Erhebliche Folgeschäden

Gegenleistung nötigt Erwerber zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen.

z.B.: Bootsverkauf mit erheblichen verdeckten Anlege- und Wartungskosten

 

Insolvenz

Verfügung nimmt dem Opfer die Mittel zur angemessenen Wirtschaft-/Lebensführung.

z.B.: „Aufquatschen“ eines ab dem zweiten Jahr versteckt völlig überteuerten Kfz-Leasings, sodass Unterhaltszahlungen an Kinder nicht mehr bedient werden können

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“).

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mindestens Eventualvorsatz / bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 

  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)

Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 3 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht.

 

 

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 2 Alt. 1)
    • Richtwert: Ab 50.000€ tatsächlichem Schaden
    • Bei bloßer Vermögensgefährdung nach Rspr. ggf. unbenannter schwerer Fall und nach h.L. benannter schwerer Fall, wenn Vermögen so stark gefährdet ist, dass wirtschaftlich bereits ein Schaden von 50.000€ entstanden ist (z.B. 10% Ausfallrisiko eines Forderungsbündels i.H.v. 500.000€)

 

  • Gefahr des Vermögensverlustes für eine große Anzahl von Menschen (Nr. 2 Alt. 2)
    • Richtwert: 20 Personen
    • Erforderlich ist entsprechend dem Wortlaut nicht der tatsächliche Vermögensverlust und auch keine bestimmte Anzahl an vorangegangenen Taten, sondern lediglich die Absicht (dolus directus 1. Grades) durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstatbeständen eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen – was bereits bei der ersten Tatbegehung der Fall sein kann

 

  • Wirtschaftliche Not (Nr. 3)

Wirtschaftliche Not = Lebensunterhalt des Opfers oder durch ihn unterhaltspflichtige Personen ist ohne Hilfe Dritter nicht mehr gewährleistet

Sozialhilfeleistungen bleiben unberücksichtigt

 

  • Amtsmissbrauch (Nr. 4)

Missbrauch = Vorsätzliches, rechtswidriges Handeln außerhalb der Zuständigkeit oder Befugnisse

Amtsträger → Legaldefinition in § 11 I Nr. 2 StGB

Europäischer Amtsträger → Legaldefinition in § 11 I Nr. 2a StGB

 

  • Vortäuschung eines Versicherungsfalles (Nr. 5)

Vortäuschung eines Versicherungsfalles = Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer

Gem. des Wortlautes zusätzlich erforderlich:

 

  • Unbenannter besonders schwerer Fall
    Täter handelt etwa auf sonstige Art und Weise besonders skrupellos, nutzt besonderes Vertrauen aus oder verursacht besondere Tatfolgen

 

 

Strafantrag (Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

Abs. 4 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation: Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Abs. 5)

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:

 

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