Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Täter dringt in bestimmte Räumlichkeiten oder Grundstücke ein oder entfernt sich trotz Aufforderung nicht.
Rechtsgut
Individuelles Hausrecht (insb. Recht in geschützten Räumen nicht durch Unbefugte gestört zu werden)
Nicht: öffentliche Ordnung (trotz Überschrift)
Wohnung = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die Personen zur Unterkunft (nicht notwendig zum Übernachten) dienen
Dazu gehören auch:
Nebenräume
die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller
Bewegliche Räume
z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz
Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).
Geschäftsräume = Baulich oder sonst abgeschlossene Räume, die hauptsächlich dem Betreiben von (gewerblichen/künstlerischen/wissenschaftlichen, …) Geschäften dienen
Dazu gehören auch:
Nebenräume
z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser
Bewegliche Räume
z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte
Befriedetes Besitztum = Äußerlich erkennbar mittels zusammenhängender Schutzwehr (z.B. Zäune, Mauern, Hecken) gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück
Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.)
Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet
Abgeschlossen = Gegen allg. Betreten gegenüber Außenstehenden geschützt; auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes; auf tatsächliches Verschlossensein kommt es nicht an (str.)
Öffentl. Dienst = Wenigstens mittelbar dem öffentl. Interesse dienend; z.B. Schulen, Behördengebäude, Gerichte
Öffentl. Verkehr = Betriebsgebäude und Verkehrsmittel der öffentl. Verkehrsbetriebe; z.B. S-Bahnen, Busse, Bahnhofshallen
Sofern kein durch § 123 StGB geschütztes Tatobjekt vorliegt, kann dennoch verbotene Eigenmacht vorliegen, gegen die sich der Grundstücksbesitzer zur Wehr setzen darf (§ 859 BGB).
Eindringen = Betreten gegen (e.A.: oder zumindest ohne) den Willen des Berechtigten
Betreten = Ein teilweises Eindringen ausreichend
z.B. Fuß in die Tür stellen; nicht jedoch bloßes Hineinlangen (str.)
h.M.: Zumutbarkeit entscheidend
a.A.: Nur einvernehmliche Erlaubnis wirksam
Gegen den Willen = Ohne tatbestandsausschließendes Einverständnis
e.A.: Jedes Einverständnis (auch rechtswidrig erlangtes)
a.A.: Nicht durch Täuschung erlangtes / erschlichenes Einverständnis
Hausfriedensbruch bei Personen, die Geschäftsräume zu rechtswidrigen Zwecken betreten?
Bei Geschäftsräumen besteht grds. das generelle Einverständnis zum Zutritt. Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf Personen gilt, die die Räume nur zu rechtswidrigen Zwecken (z.B. um zu stehlen) betreten.
e.A.: Kein Zutrittsrecht dieser Personen, daher Hausfriedensbruch
h.M.: Auch ein Zutrittsrecht solcher Personen
(pro): Der Ladeninhaber hätte sie an der Tür stehend auch nicht abgewiesen; Ausnahme: Bereits nach äußerem Erscheinungsbild rechtswidrige Zwecke planend (z.B. maskierter Räuber)
Ist ein Eindringen auch durch Unterlassen (als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB) möglich?
e.A.: (+) Ja
(pro) Allgemeine Systematik, wonach bei Entsprechung die Tathandlung stets als Unterlassen möglich ist (§ 13 StGB)
a.A.: (-) Nein
(pro) Wortlaut: „Eindringen“ erfordert aktives Tun
(con) Systematik: Das echte Unterlassungsdelikt der zweiten Alternative („nicht entfernen“) ist spezieller (lex specialis); sonst Umgehung der dortigen zusätzlichen Voraussetzung („Aufforderung“)
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ machen Prüfungspunkte der Rechtswidrigkeit nicht zu Tatbestandsvoraussetzungen, sondern sind lediglich ein besonderer Hinweis auf die Prüfung der allg. Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.