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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit. 

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Anderer Mensch
  5. Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld
  9. Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

 

  • Rechtsgut
    • Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.) 
    • Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)

 

  • § 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.

  • § 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).

  • § 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Anderer Mensch

  • Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können 
    z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte
  • Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.) 
  • Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)

 

Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben

Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller? 

Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen. 

  • e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich 
    → Beispielfälle nicht umfasst
    (pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend

  • h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
    → Beispielfälle umfasst
    (pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
    (con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit

Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

  • Dauer
    Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.)

  • Gegen den Willen des Opfers
    Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.)

  • Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
    Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
    Beispiel: Verschließen eines Raumes

 

Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen

  • Drohung
    Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB) 

Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

  • Qualifikation
    Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation)

  • Erfolgsqualifikationen
    „verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

    • Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“

    • Abs. 4: „Tod“ 

 

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