StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
- 2.
- nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
Prüfungsschema zur Erpressung (§ 253 StGB): Täter nötigt einen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung und fügt ihm dadurch einen Vermögensnachteil zu. Umstritten ist, ob eine Vermögensverfügung erforderlich ist.
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Siehe hierzu grds. das Schema Nötigung (§ 240 StGB).
Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Erpressung erfordert willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt) umfasst ist.
Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.
Ist eine Vermögensverfügung des Genötigten erforderlich?
h.L.: (+) Ja, Vermögensverfügung erforderlich
(pro) Systematik: Vermögensverfügung auch bei § 263 StGB ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
(pro) Bedeutungslosigkeit: § 249 (Raub) wäre neben §§ 253, § 255 StGB (Räuberische Erpressung) praktisch überflüssig, da die räuberische Erpressung alle obj. Tatbestandselemente eines Raubes enthält. § 249 StGB würde dann nur relevant, wenn subj. Zueignungsabsicht, aber keine Bereicherungsabsicht gegeben ist (eig. nur bei wertlosen Gegenständen).
→ Raub und Räuberische Erpressung sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)
Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten:
Vermögensverfügung des Genötigten = Erpressung (§ 253 StGB)
Vermögensminderung ohne Mitwirkung des Geschädigten = Raub (§ 249 StGB)
Vermögensverfügung =
e.A.: Jede Mitwirkung des Genötigten, die den schädigenden Eingriff in das Vermögen nur möglich oder leichter macht
h.L.: Mitwirkung des Genötigten an der Vermögensverschiebung in einer Weise, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist (‚subjektive Schlüsselstellung‘)
Abgrenzung Diebstahl (§ 242) in mittelbarer Täterschaft vs. Dreieckserpressung (§ 253) → Dreipersonenkonstellationen
Beispiel: A denkt sich ihre Freundin B werde ihr E-Mountainbike, solange sie im Urlaub ist, schon nicht vermissen und nimmt es an sich. Auf dem Weg zur Arbeit wird sie von T aufgehalten, die ihr unter Androhung von Schlägen das Fahrrad abnötigt.
Verfügender und Genötigter müssen identisch sein. Verfügender und Geschädigter können auch personenverschieden sein, wenn sie in einem Näheverhältnis zueinander stehen.
Strittig ist, wie dieses Näheverhältnis ausgestaltet sein muss:
→ Siehe Schema Betrug (§ 263 StGB).
Die Nötigung muss kausal für den Vermögensnachteil sein (Wortlaut: „dadurch“).
Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn
das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte
die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)
Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)
Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
§ 253 StGB ist ein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden (Arg.: „rechtswidrig“ im Tatbestand genannt).
Zunächst sind die allg. Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Greift ein solcher, kann eine Tat auch nicht nach Abs. 2 verwerflich sein. Siehe hierfür die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Verwerfliche Zweck-Mittel-Relation = Die Relation ist sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Gewerbsmäßig → Definition wie in § 243 I Nr. 3 StGB beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).
Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).
Täter muss als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Bande → Wie bei der Definition einer Bandentat bei der Diebstahlqualifikation § 244 I Nr. 2 StGB.
Räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB → Qualifikation
Schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 StGB → Qualifikation
Siehe hierzu auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).
Siehe zu den unterschiedlichen Arten der Qualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.