Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Täter verursacht durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
- Objektive Leichtfertigkeitselemente
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Leichtfertigkeitselemente
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Allg. Schuldelemente
Tatbestand
Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
Der Wortlaut spricht selbst nur vom Raub (§§ 249 und 250 StGB). Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) enthalten jedoch jeweils einen Raub, sodass auch diese (quasi als Plus zum Raub) ebenfalls als Vortat infrage kommen.
Eintritt der schweren Folge
Tod eines Menschen
- Raubopfer oder Dritter
- nicht: Mittäter (str.; (pro) Wortlaut: „Tod eines anderen Menschen“)
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.
Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat (objektive Zurechnung).
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Gerade die dem Raub typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich im Tod eines anderen Menschen realisiert haben.
Bei § 251 StGB ist recht unumstritten, dass der Gesetzgeber damit gerade die von der Raubhandlung - insb. in Form der Gewaltanwendung – ausgehenden Gefahren unter Strafe stellen wollte. Der tatspezifische Gefahrzusammenhang muss daher zwischen der Raubhandlung (und nicht dem Rauberfolg) und dem Tod eines Menschen bestehen.
Beispiel: T schlägt mit dem Baseballschläger mehrfach auf den A ein, um dessen Wohnung ungestört leerräumen zu können. Der A stirbt an den Folgen dieser Behandlung.
Nicht umfasst ist hingegen z.B.: T entwendet dabei auch lebenswichtige Medikamente des A, deren Fehlen zu seinem Tod führt. (Hier ist der Tod nur Folge des Rauberfolges.)
Objektive Leichtfertigkeitselemente
Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB („fahrlässig“) verlangt der § 251 StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Objektive Vorhersehbarkeit
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Leichtfertigkeitselemente
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.
Allg. Schuldelemente
Siehe für allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.