Prüfungsschema zum besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Die Norm gibt Regelbeispiele vor, wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Geprüft werden diese bei Vorliegen des Grunddeliktes nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Regelbeispiel Nr. 1
- Regelbeispiel Nr. 2
- Regelbeispiel Nr. 3
- Regelbeispiel Nr. 4
- Regelbeispiel Nr. 5
- Regelbeispiel Nr. 6
- Regelbeispiel Nr. 7
- Unbenannter besonders schwerer Fall
- Subjektive Voraussetzungen
- Ausschlussklausel (Abs. 2)
Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?
z.B. Ansetzen zum Einschlagen einer Fensterscheibe
-
Rspr.: (+) Versuch eines Regelbeispiels möglich
(pro) Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele
-
h.L.: (–) Versuch nicht möglich
(pro) Strafschärfende Indizwirkung der Regelbeispiele erst ab Verwirklichung gegeben
Objektive Voraussetzungen
Der Täter müsste ein Regelbeispiel des Abs. 1 Nrn. 1-7 oder einen vergleichbaren, unbenannten schweren Fall erfüllt haben.
Regelbeispiel Nr. 1
Umschlossener Raum = Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (und ein tatsächliches, nicht unerhebliches Hindernis bilden); nicht notwendig verschlossen
Einbrechen = Gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines ordnungsgemäßen Zugangs
- nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Aufbringung nicht ganz unerheblicher körperlicher Anstrengung
- nicht notwendig: gänzliches Eintreten – auch: Hineinlangen
Einsteigen = Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang nicht bestimmte Öffnung
-
Nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Überwindung von Hindernissen mit Geschicklichkeit oder Kraft)
-
z.B. Hineingelangen durch Fenster oder Überklettern einer hohen Mauer; nicht: Benutzen eines verbotenen Eingangs
Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug:
- Eindringen = Betreten des geschützten Bereichs
- Falsch = Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers des Raumes nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
z.B. unbefugt angefertigter Nachschlüssel
- Werkzeug = Anwendung von Hilfestellungen durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
z.B. Dietrich; nicht: Brecheisen → einbrechen
Im Raum verborgen halten = Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist
Regelbeispiel Nr. 2
Verschlossenes Behältnis:
- Behältnis = Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
z.B. Kofferraum eines Pkw
- Verschlossen = Behältnis ist mittels technischer Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert
Andere Schutzvorrichtungen = Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
z.B. Sicherheitsetiketten, die beim Verlassen eines Ladens Alarm auslösen
Regelbeispiel Nr. 3
Gewerbsmäßig = Wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).
Regelbeispiel Nr. 4
Kirche = Alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung einer (h.M.: auch ausländischen) Religionsgemeinschaft dienen (str.; enge a.A.: nur christliche; weite a.A.: auch Weltanschauungsvereinigungen)
Regelbeispiel Nr. 5
Sache von Bedeutung = Verlust würde eine spürbare Einbuße für die genannte Disziplin darstellen
Indizien: Einmaligkeit, nicht: Wert (str.)
Regelbeispiel Nr. 6
Ausnutzen = Zielgerichtetes Nutzen einer Notlage, um die Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern
Hilflosigkeit = Opfer kann sich nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme drohende Gefahr schützen
z.B. Ohnmacht, Blindheit
Unglücksfall = Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) oder Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht
z.B. Autounfall, Brand
Gemeine Gefahr = Situation, in der für eine unbestimmte Vielzahl an Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) die Gefahr besteht, erheblichen Schaden an Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten zu erleiden
z.B. Erdbeben, Großbrand
Regelbeispiel Nr. 7
Erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe → siehe § 2 II WaffG i.V.m. § 1 IV WaffG und Ziff. 2.1 Anlage 1 zum WaffG
Maschinengewehr, Maschinenpistole, voll- oder halbautomatisches Gewehr → siehe Ziff. 2.2 Anlage 1 zum WaffG
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen → siehe § 1 KrWaffG i.V.m. Anlage
Sprengstoffe → siehe § 1 SprengG
Unbenannter besonders schwerer Fall
Es handelt sich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
Subjektive Voraussetzungen
Da Regelbeispiele keine vollwertigen Tatbestände sind, muss § 15 StGB analog angewendet werden und es wird von "Quasi-Vorsatz" gesprochen.
Ausschlussklausel (Abs. 2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 (also nicht Nr. 7) ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
- Rspr.: unter 25 €
- a.A.: unter 50 €