StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- durch seine Vermittlung oder
- 2.
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Prüfungsschema zum Betrug (§ 263 StGB): Täter täuscht einen anderen in stoffgleicher Bereicherungsabsicht über Tatsachen, was diesen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst.
Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.
Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart (≠ Zukunft)
Das Gegenteil zu Tatsachen bilden Werturteile, die unter Umständen über §§ 185 ff. StGB strafbewehrt sind.
Innere Tatsachen
= Absichten, Überzeugungen, Wissen, … des Täters
z.B. Zahlungsfähigkeit und -wille
Äußere Tatsachen
= Äußere Umstände und Eigenschaften
z.B. Goldanteil einer Halskette
Täuschung = Jede bewusst irreführende intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Opfers
Ausdrücklich
z.B.: Aussage, dass eine Halskette zu 95% aus Gold bestehe, obwohl diese nur aus beschichtetem Kupfer besteht
h.M.: auch durch wahre Behauptungen möglich
Konkludent
z.B.: Platzieren einer Halskette in mit „Gold“ beschrifteten Regal, obwohl diese nur aus beschichtetem Kupfer besteht
h.M.: Nur bei Garantenstellung (§ 13 StGB) – insb. aus:
Irrtum = Der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
Erregung = Fehlvorstellung wird hervorgerufen
Unterhaltung = Vorhandene Fehlvorstellung wird verstärkt oder pflichtwidrig nicht beseitigt
Liegt ein Irrtum auch bei vorhandenen (Rest-)Zweifeln vor?
Beispiel: hasi93 kauft bei eBay-Kleinanzeigen das Handy der B und bittet diese, es schon mal zu versenden, bevor er bezahlt - was hasi93 in Wirklichkeit nie vorhat. B zweifelt zwar, ob hasi93 wirklich bezahlen wird, glaubt ihm dann aber doch.
e.A.: (-) Kein Irrtum
(pro) Zweifel enthalten der Wirklichkeit entsprechende Vorstellungen über Tatsachen; Subsidiarität des Strafrechts (Opfer kann Zweifeln selbst nachgehen und hat ggf. zivilrechtliche Ansprüche).
h.M.: (+) Irrtum
(pro) Der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellungen überwiegen letztlich; Abgrenzungsschwierigkeiten der a.A., da minimale Restzweifel quasi immer vorliegen; Schutz leichtgläubiger Menschen, die trotz Zweifeln dennoch über ihr Vermögen verfügen.
Der Irrtum muss gerade Folge der Täuschung sein.
„Vermögensverfügung“ und „Vermögensschaden“ sind strikt zu trennen:
Die Vermögensverfügung muss isoliert betrachtet unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen, während bei der Frage eines eingetretenen Vermögensschadens die damit unmittelbar zusammenhängenden Vermögenszuwächse (insb. Gegenleistungen) gegengerechnet werden.
Vermögensverfügung = Jedes bewusste und freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
z.B.: Eigentumsübertragung, Eingehung von Verbindlichkeiten; Verzicht auf Eintreiben einer Forderung
Unmittelbarkeit
Vermögensminderung tritt nicht erst durch weitere Zwischenschritte eine
z.B. nicht mangels Unmittelbarkeit: Hereinlassen eines Diebes, der sich als Gasableser ausgibt
Freiwilligkeit
Hier Abgrenzung zum Diebstahl, bei dem der Übergang unfreiwillig erfolgt; Insb.:
Bei Zweipersonenverhältnissen:
Abgrenzung Trickdiebstahl (§ 242 StGB) vs. Sachbetrug (§ 263 StGB)
→ Siehe Schema Diebstahl (§ 242 StGB)
Bei Dreipersonenverhältnissen:
Abgrenzung Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft (§ 242) vs. Dreiecksbetrug (§ 263)
→ Siehe Schema Diebstahl (§ 242 StGB)
Vermögensbegriff
e.A. Juristischer Vermögensbegriff
Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte
Rspr. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Alle geldwerten Güter = Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen
h.Lit. Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen; z.B. nicht: Menschenhandel
(con) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich
Die Vermögensverfügung muss gerade aufgrund des Irrtums erfolgt sein.
Der „Vermögensschaden“ in § 263 StGB unterscheidet sich nur begrifflich (aufgrund der unterschiedlichen Wortlaute der Normen) vom „Vermögensnachteil“ in § 266 StGB, ist jedoch inhaltlich mit jenem identisch.
Der Vermögensschaden wird grds. nach einer gemischt objektiv-individuellen Schadensberechnung ermittelt (h.M.). Dabei wird im Rahmen einer Gesamtsaldierung der Vermögensabfluss durch die Vermögensverfügung mit den unmittelbar daraus erlangten Vermögensvorteilen verrechnet.
Es ist ausreichend für die Strafbarkeit des Täters, wenn eine der nachfolgenden Arten des Schadens gegeben ist:
Durch Täuschung beeinflusster Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung
Vermögensgefährdung hat sich so stark verdichtet, dass aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ein echter Schaden eingetreten ist.
z.B.: Kreditvergabe an in Wirklichkeit Insolventen ohne Sicherheiten
Stellt der gutgläubige Eigentumserwerb einen Schaden dar?
Beispiel: A täuscht vor, der Eigentümer eines eMountainbikes zu sein. B erwirbt gutgläubig das Eigentum von ihm.
Rspr. (alt) Makeltheorie
Sittlicher Makel des Eigentums ist bereits Schaden.
Rspr. (neu) Prozessrisiko (+)
Da mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Altberechtigten zu rechnen ist, liegt eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
h.L. Prozessrisiko (-)
Da im Prozess mit dem Altberechtigten letzterer die Beweislast bzgl. des fehlenden guten Glaubens trägt, ist das Prozessrisiko minimal und somit auch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben.
Manipulation von festen Gewinnquoten
z.B. Fußball-Wetten, wenn dann Spieler oder Schiedsrichter bestochen werden
Grundsätzlich schützt § 263 StGB nur das Vermögen und nicht alleine die Dispositionsfreiheit des Opfers, weshalb die Schadensermittlung herkömmlicherweise objektiv erfolgt. Allerdings besitzt ein Wirtschaftsgut nicht in den Händen jeder Person denselben Wert.
Leistung ist nicht für den vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise (insb. durch Verkauf) verwendbar.
z.B.: Abo für steuerrechtliche Fachzeitschrift eines lesebehinderten Opas
Der soziale Zweck der Vermögensminderung wird nicht erreicht.
z.B. Spendenbetrug: A sammelt bei B 20€ Spenden für eine Behindertenwerkstatt ein, behält diese aber selbst; oder A bietet dem B eine von Menschen mit Behinderung gemalte Postkarte für 20€ an. In Wirklichkeit hat er sie selbst gemalt.
Gegenleistung nötigt Erwerber zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen.
z.B.: Bootsverkauf mit erheblichen verdeckten Anlege- und Wartungskosten
Verfügung nimmt dem Opfer die Mittel zur angemessenen Wirtschaft-/Lebensführung.
z.B.: „Aufquatschen“ eines ab dem zweiten Jahr versteckt völlig überteuerten Kfz-Leasings, sodass Unterhaltszahlungen an Kinder nicht mehr bedient werden können
Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“).
Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)
Mindestens Eventualvorsatz / bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“).
Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 3 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht.
Wirtschaftliche Not = Lebensunterhalt des Opfers oder durch ihn unterhaltspflichtige Personen ist ohne Hilfe Dritter nicht mehr gewährleistet
Sozialhilfeleistungen bleiben unberücksichtigt
Missbrauch = Vorsätzliches, rechtswidriges Handeln außerhalb der Zuständigkeit oder Befugnisse
Amtsträger → Legaldefinition in § 11 I Nr. 2 StGB
Europäischer Amtsträger → Legaldefinition in § 11 I Nr. 2a StGB
Vortäuschung eines Versicherungsfalles = Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer
Gem. des Wortlautes zusätzlich erforderlich:
Abs. 4 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:
Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).
Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: