StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- durch seine Vermittlung oder
- 2.
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Prüfungsschema zum besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Die Norm gibt Regelbeispiele vor, wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Geprüft werden diese bei Vorliegen des Grunddeliktes nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung.
Regelbeispiele sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und werden daher (als IV.) nach der Schuld des Grunddeliktes (§ 242 StGB) geprüft. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.
Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?
z.B. Ansetzen zum Einschlagen einer Fensterscheibe
Rspr.: (+) Versuch eines Regelbeispiels möglich
(pro) Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele
h.L.: (–) Versuch nicht möglich
(pro) Strafschärfende Indizwirkung der Regelbeispiele erst ab Verwirklichung gegeben
Der Täter müsste ein Regelbeispiel des Abs. 1 Nrn. 1-7 oder einen vergleichbaren, unbenannten schweren Fall erfüllt haben.
Umschlossener Raum = Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (und ein tatsächliches, nicht unerhebliches Hindernis bilden); nicht notwendig verschlossen
Einbrechen = Gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines ordnungsgemäßen Zugangs
Einsteigen = Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang nicht bestimmte Öffnung
Nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Überwindung von Hindernissen mit Geschicklichkeit oder Kraft)
z.B. Hineingelangen durch Fenster oder Überklettern einer hohen Mauer; nicht: Benutzen eines verbotenen Eingangs
Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug:
Im Raum verborgen halten = Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist
Verschlossenes Behältnis:
Andere Schutzvorrichtungen = Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
z.B. Sicherheitsetiketten, die beim Verlassen eines Ladens Alarm auslösen
Gewerbsmäßig = Wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).
Kirche = Alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung einer (h.M.: auch ausländischen) Religionsgemeinschaft dienen (str.; enge a.A.: nur christliche; weite a.A.: auch Weltanschauungsvereinigungen)
Sache von Bedeutung = Verlust würde eine spürbare Einbuße für die genannte Disziplin darstellen
Indizien: Einmaligkeit, nicht: Wert (str.)
Ausnutzen = Zielgerichtetes Nutzen einer Notlage, um die Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern
Hilflosigkeit = Opfer kann sich nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme drohende Gefahr schützen
z.B. Ohnmacht, Blindheit
Unglücksfall = Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) oder Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht
z.B. Autounfall, Brand
Gemeine Gefahr = Situation, in der für eine unbestimmte Vielzahl an Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) die Gefahr besteht, erheblichen Schaden an Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten zu erleiden
z.B. Erdbeben, Großbrand
Erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe → siehe § 2 II WaffG i.V.m. § 1 IV WaffG und Ziff. 2.1 Anlage 1 zum WaffG
Maschinengewehr, Maschinenpistole, voll- oder halbautomatisches Gewehr → siehe Ziff. 2.2 Anlage 1 zum WaffG
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen → siehe § 1 KrWaffG i.V.m. Anlage
Sprengstoffe → siehe § 1 SprengG
Es handelt sich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
Da Regelbeispiele keine vollwertigen Tatbestände sind, muss § 15 StGB analog angewendet werden und es wird von "Quasi-Vorsatz" gesprochen.
Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend.
Bei Nr. 3 ist Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 (also nicht Nr. 7) ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.