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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits. 

 

 

Eingriff von …

Außen

Innen

 

 

 

Eingriff in …

Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

  • § 315 StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • § 315a StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

 

 

  • § 316 StGB
    (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

Straßen-verkehr

  • § 315b StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

  • § 315c StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

 

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